Rz. 12

Die Vorschrift greift bei Vertragsstrafen ein, deren Verwirkung durch einen Zahlungsverzug des Schuldners (§ 286 BGB) ausgelöst wird. Der Begriff des Zahlungsverzugs ist ebenfalls weit auszulegen. Eine Vertragsstrafenklausel, die an eine nicht fristgemäße Zahlung des Schuldners anknüpft, ist nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.[23] Auch ein Vertragsstrafeversprechen für das Ausbleiben einer Zahlung des Schuldners schlechthin wird von der Vorschrift erfasst.[24] Für die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 309 Nr. 6 BGB reicht es aus, wenn die Vertragsstrafe bei weiter Auslegung der gewählten Formulierungen zumindest auch einen Zahlungsverzug des Schuldners erfasst. Dies ist beispielsweise bei der Wahl der Formulierung "Nichteinhaltung des Vertrages" der Fall.[25]

 

Rz. 13

Den Hintergrund dieses Klauselverbots bildet das fehlende Bedürfnis des Gläubigers sich im Verzugsfall durch eine Vertragsstrafe schadlos halten zu müssen, da ihm gesetzliche Schadensersatzansprüche (§§ 280, 286, 288 BGB) gegenüber dem Schuldner zustehen.[26] § 309 Nr. 6 BGB ist nach h.M. auf einen Verzug des Schuldners mit der Erfüllung anderer vertraglicher Leistungspflichten als Zahlungspflichten nicht entsprechend anwendbar, sodass bei einer solchen Klauselgestaltung eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB erfolgen muss.[27]

[23] BGH, Urt. v. 29.3.1994 – XI ZR 69/93, NJW 1994, 1532, 1533.
[24] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 35.
[25] UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 27.
[26] UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 13.
[27] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 6 Rn 13; Erman/Roloff, § 309 Rn 55a zu Vertragsstrafen bei Beförderungserschleichung/"Schwarzfahren"; ebenso MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 13; WLP/Dammann, § 309 Nr. 6 Rn 39–40.

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