Rz. 9
Mit dem Garantieversprechen soll ein bestimmtes Verhalten in der Vergangenheit oder der Eintritt eines zukünftigen Erfolgs gewährleistet werden.[17] Der Garant verspricht dem Gläubiger eine Leistung für den Fall, dass ein bestimmter, vom bisherigen (eigenen oder fremden) Verhalten abhängiger Erfolg entweder eintritt oder ausbleibt. Damit kann das Garantieversprechen – anders als das Strafversprechen – nicht als Druckmittel dienen, um den Garanten zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu veranlassen.[18] Auch zielt die für den Garantiefall versprochene Leistung vorrangig darauf ab, den bestimmten Erfolg herbeizuführen bzw. zu beseitigen, und soll den Gläubiger nicht vom Nachweis eines etwaigen Schadens befreien. Garantieversprechen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 6 BGB, sondern sind an § 307 BGB zu messen.[19]
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