Rz. 15
Soweit formularmäßige Vertragsstrafeversprechen nicht dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 6 BGB unterfallen, erfolgt die Inhaltskontrolle von Vertragsstrafeklauseln nach § 307 BGB. Dabei stellt die Rechtsprechung u.a. darauf ab, ob die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist,[32] der Inhalt einer Vertragsstrafeklausel hinreichend bestimmt ist,[33] der Schuldner nicht zu einer verschuldensunabhängigen Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet wird[34] und das Kumulationsverbot, nach dem eine vom Schuldner verwirkte Vertragsstrafe gemäß §§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB auf Schadensersatzansprüche des Gläubigers anzurechnen ist, beachtet wird.[35] (zu Einzelheiten siehe Stichwort "Vertragsstrafen, Rdn 2292 ff.)"
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