Rz. 1

Die Verwendung formularmäßiger Vertragsstrafeklauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern begegnet immer wieder schwerwiegenden Bedenken, da mit ihnen die Gefahr verbunden ist, dass der AGB-Verwender seine Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt.[1] Zum einen können Vertragsstrafen unabhängig vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens geltend gemacht werden und beinhalten dadurch das Risiko, dass sich der Klauselverwender auf Kosten seiner Vertragspartner ungerechtfertigt bereichert.[2] Zum anderen können Vertragsstrafeversprechen bewirken, dass der Vertragspartner zu unwirtschaftlichen Handlungen veranlasst wird, um die Zahlung der Vertragsstrafe zu vermeiden.[3] Die Forderung nach einem generellen Verbot von Vertragsstrafeklauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ist daher berechtigt, konnte sich aber im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen.[4] § 309 Nr. 6 BGB verbietet die Verwendung von Vertragsstrafeklauseln gegenüber Verbrauchern nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Fallkonstellationen. Diese Fallkonstellationen betreffen ausschließlich Pflichtverletzungen des Verbrauchers, bei denen dem Klauselverwender ohnehin Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen, die er gegebenenfalls auch mit Hilfe einer Schadenspauschale i.S.v. § 309 Nr. 5 BGB geltend machen kann.[5]

[1] Siehe nur UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 2 f.; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 1; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 33.
[2] Erman/Roloff, § 309 Rn 53.
[3] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 1; zust. UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 2.
[4] Dazu UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 3; siehe auch WLP/Dammann, § 309 Nr. 6 Rn 1–9.
[5] Erman/Roloff, § 309 Rn 53; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 2; WLP/Dammann, § 309 Nr. 6 Rn 1–9.

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