Gesetzestext
8. |
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) |
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; |
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A. Allgemeines
Rz. 1
§ 309 Nr. 8a BGB dient dazu, dem Verwendungsgegner die Rücktrittsrechte aus §§ 323 Abs. 1, 324, 326 Abs. 5 BGB bei einer vom Verwender zu vertretenen Pflichtverletzung zu erhalten. Der Verwendungsgegner soll nicht an einen Vertrag mit einem schuldhaften und daher unzuverlässigen Vertragspartner gebunden werden.
I. Anwendungsbereich und -voraussetzungen
Rz. 2
Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist eine Pflichtverletzung des Verwenders, welche nicht einen Mangel der Sache oder des Werks darstellt. Die Regelung betrifft nur schuldhafte Pflichtverletzungen. Ein Ausschluss des Lösungsrechts für Pflichtverletzungen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, stellt keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 8a BGB dar; möglich bleibt aber ein Verstoß gegen § 307 BGB.
Rz. 3
Mit den in § 309 Nr. 8a BGB erwähnten Lösungsrechten sind vor allem die Regelungen zum Rücktritt in §§ 323 Abs. 1, 324, 326 Abs. 5 BGB gemeint, aber auch die Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 314, 543, 626, 723 BGB. Das Recht des Vertragspartners, sich vom Vertrag zu lösen, muss gerade infolge der Pflichtverletzung bestehen. Ohne das Kausalitätserfordernis würde es sich inhaltlich um die Behandlung eines Lösungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen ohne das Erfordernis einer Pflichtverletzung handeln, welches der Regelung in § 309 Nr. 9 BGB unterliegt.
Rz. 4
§ 309 Nr. 8a BGB findet nur dann Anwendung, wenn das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, entweder ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein Ausschluss ist etwa auch dann anzunehmen, wenn das Lösungsrecht nur für den Fall höherer Gewalt gelten oder wenn das Lösungsrecht einer im dispositiven Recht nicht vorgesehenen Befristung unterliegen soll. Von einer Einschränkung ist auszugehen, wenn die Ausübung des Lösungsrechts erschwert wird, z.B. indem der Verwender dem Verwendungsgegner eine Nachfristsetzung auch in den Fällen vorschreibt, in denen sie nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Dies ist etwa durch Aufstellen zusätzlicher Voraussetzungen der Fall, wodurch die Ausübung des Lösungsrechts etwa verzögert wird oder mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.
II. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 5
§ 307 BGB findet neben § 309 Nr. 8a BGB uneingeschränkt Anwendung, z.B. wenn eine Bestimmung vorliegt, nach der das Lösungsrecht des Verwendungsgegners eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll und die Pflichtverletzung nicht vom Verwender zu vertreten ist.
Rz. 6
Eine Überschneidung zwischen § 309 Nr. 5 BGB und § 309 Nr. 8a BGB kann dann angenommen werden, wenn die Vereinbarung einer Schadens- oder Wertminderungspauschale eine mittelbare Einschränkung gesetzlicher Lösungsrechte darstellt. Dann gilt bereits auf Tatbestandsseite ein Vorrang des § 309 Nr. 5 BGB, da entsprechende Bestimmungen in dessen Kernbereich fallen.
Rz. 7
Auch § 309 Nr. 13 BGB ist gegenüber § 309 Nr. 8a BGB vorrangig. Eine Bestimmung, die für Erklärungen des Vertragspartners die Schriftform vorsieht und dieses Schriftformerfordernis für den Fall der Ausübung eines Lösungsrechts auf die entsprechend abzugebende Willenserklärung ausweitet, ist daher nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.
III. Geltung gegenüber Unternehmern
Rz. 8
Über die Generalklausel des § 307 BGB findet der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 8a BGB auch auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr Anwendung und führt – jedenfalls bei dem Ausschluss oder der Beschränkung von Lösungsrechten bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten – zur Unwirksamkeit der Klausel. Der kumulierte Ausschluss von Vertragslösungsrechten ...