1. Allgemeines
Rz. 13
§ 309 Nr. 8b cc BGB verbietet jede Beschränkung der Pflicht des Verwenders zur Kostentragung bei der Nacherfüllung, sei es durch eine Selbstbeteiligung oder die Übernahme nur bestimmter Kosten durch den Vertragspartner. Die Praxisrelevanz ist aufgrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf im Hinblick auf die §§ 439 Abs. 2, 475 Abs. 1 und 478 Abs. 2, 4 BGB insgesamt gering.
Rz. 14
Die Aufwendungen müssen zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich gewesen sein. Entstehen dem Vertragspartner nur gelegentlich Kosten, sind diese nicht von § 309 Nr. 8b cc BGB erfasst. Darunter fallen z.B. Nutzungsausfall, frustrierte Aufwendungen und Kosten der Mängelanzeige. Unter erforderlichen Aufwendungen sind solche zu verstehen, deren Vermeidung für den Vertragspartner unmöglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist und daher nicht zu erwarten war. Nur Aufwendungen, bei denen ein Durchschnittskunde annehmen darf, dass sie für eine erfolgreiche Nacherfüllung nötig sind, sind erforderlich. Überhöhte Aufwendungen dürfen nicht beansprucht werden. Unwirksam ist beispielsweise der Ausschluss von zusätzlichen Aufwendungen, welche durch Verbringung der Ware an einen anderen Ort entstanden sind. Von der Tragung solcher Kosten ist der Verwender nur dann befreit, wenn sie zu unverhältnismäßig hohen Kosten der Nacherfüllung führen, §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB.
2. Geltung gegenüber Unternehmern
Rz. 15
Bei Geschäften zwischen Unternehmern haben die Regelungen über den Lieferantenregress gem. § 478 BGB Vorrang. Die Ausstrahlungswirkung des § 309 Nr. 8b cc BGB ist jedoch über § 307 BGB auch im unternehmerischen Rechtsverkehr zu berücksichtigen, da der Verwender sonst bei Abwälzung der Nacherfüllungskosten auf seinen Vertragspartner den Anreiz hat, mangelhaft zu leisten, um an der Mängelbeseitigung zusätzlich zu verdienen. Diese Wertung muss auch im unternehmerischen Bereich berücksichtigt werden, da sonst das Äquivalenzverhältnis nachträglich verschoben werden könnte. Unwirksam ist damit eine Klausel, die einen Unternehmer-Kunden verpflichtet, den Großteil der anfallenden Nachbesserungskosten zu tragen. Dies liegt z.B. bei einer Klausel vor, die den Kunden verpflichtet, die hohen Arbeitskosten der Nacherfüllung zu tragen und dem Verwender nur die niedrigen Materialkosten auferlegt. Bei im Vergleich zum Vertragspreis unerheblichen Aufwendungen für die Nacherfüllung oder einer ausreichenden Kompensation für die Kostentragungspflicht des Käufers soll nach der Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme von der Unwirksamkeit einer solchen Klausel möglich sein. In der Literatur ist hingegen umstritten, ob die Wirksamkeit einer Beschränkung der Nacherfüllungspflicht des Verwenders von der Höhe der Kostentragungspflicht abhängig sein soll oder grundsätzlich Unwirksamkeit anzunehmen ist.