1. Allgemeines
Rz. 19
§ 309 Nr. 8b ee BGB lässt die Mängelrüge- und Ausschlussfristen in AGB bei offensichtlichen Mängeln grundsätzlich zu, verbietet sie aber bei nicht offensichtlichen Mängeln. Erfasst sind alle Klauseln, die den Vertragspartner zur Mängelanzeige verpflichten. Als Anzeige ist hierbei jeder Umstand zu verstehen, der den Vertragspartner zur Mitteilung über das Vorliegen eines Mangels an den Verwender verpflichtet. Auch die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über den Mangel selbst ist erfasst. Unzulässig ist eine inhaltliche Ausgestaltung, nach der die Klausel vom Vertragspartner eine "genaue Mängelbezeichnung" verlangt.
Rz. 20
Neben Klauseln, die eine Frist für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel setzen, werden auch Klauseln erfasst, die Mängel im Allgemeinen betreffen, ohne zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen zu unterscheiden. Der Mangelbegriff richtet sich dabei nach dem der §§ 434, 435, 633 BGB, weshalb sowohl Sach- als auch Rechtsmängel im Sinne des Kauf- und Werkvertragsrechts erfasst sind.
Rz. 21
Neben § 309 Nr. 8b ee BGB findet § 307 BGB Anwendung. Hieran zu prüfen sind insbesondere Fälle, in denen eine Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel geregelt wird. Insbesondere hinsichtlich der Dauer der Ausschlussfrist hat § 307 BGB Bedeutung.
2. Geltung gegenüber Unternehmern
Rz. 22
Im unternehmerischen Bereich sind die Beteiligten grundsätzlich auf Mängelrügefristen angewiesen, z.B. bei verderblicher Ware, was gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 8b ee BGB über § 307 BGB spricht. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 377 HGB. Jedenfalls kann eine unangemessene Gestaltung der Klausel zur Unwirksamkeit gem. § 307 BGB führen. Dies ist z.B. der Fall bei zu kurzen Ausschlussfristen, sodass eine Klausel, die eine Ausschlussfrist von drei Tagen vorsieht, unwirksam ist, da dadurch die Rügemöglichkeit praktisch leerläuft. Dies gilt erst Recht für eine Klausel, die eine Rüge nur bei Ablieferung der Ware zulässt. Ob für verdeckte Mängel eine Rügefrist gesetzt werden kann, ist umstritten. Zum Teil wird dies im Hinblick auf die schnelle und effektive Abwicklung der Verträge generell bejaht, zum Teil völlig abgelehnt. Es ist ein vermittelnder Ansatz vorzuziehen, der einen Ausschlusszeitpunkt festlegt, bei dem die verdeckten Mängel typischerweise auftreten. Hierbei muss in AGB dann im Einzelfall für die jeweils möglichen Mängel eine detaillierte Regelung getroffen werden.