1. Allgemeines
Rz. 23
§ 309 Nr. 8b ff BGB ist im Zusammenhang mit § 202 Abs. 1 BGB zu lesen, wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden kann. Hiervon weicht § 309 Nr. 8b ff BGB ab, da in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB jede Verjährungserleichterung und in allen sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unwirksam ist. Es soll ein faktischer Haftungsausschluss durch zeitliche Beschränkung der Mängelrechte verhindert werden, da ansonsten viele Mängel bei Erkennbarkeit bereits verjährt wären. Beim Verbrauchsgüterkauf beweglicher Sachen ist § 475 Abs. 2 BGB zu beachten, der den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 8b ff BGB verkleinert. Neben Bestimmungen, die die Verjährung unmittelbar regeln, werden auch solche erfasst, die die Verjährungslänge nur mittelbar betreffen, z.B. den erstmaligen Beginn der Verjährungsfrist vorverlegen, den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB oder die Hemmung der Verjährung nach den §§ 203 ff. BGB regeln. Zu beachten ist auch, dass es für die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den konkreten Charakter des Vertrages ankommt. So fallen z.B. Schadensersatzansprüche aus einem Tierarztvertrag unter § 309 Nr. 8 ff., soweit der Vertrag auf eine Ankaufsuntersuchung gerichtet ist und deshalb einen werkvertraglichen Charakter hat.
2. Beispiele
Rz. 24
Unzulässig sind beispielsweise Architekten-AGB, die nicht auf die Abnahme der Architektenleistung, sondern auf den meist vorangehenden Zeitpunkt der Fertigstellung oder Abnahme des Bauwerks abstellen. Unwirksam ist eine Klausel, die den Verjährungslauf nicht an zeit-, sondern benutzungsbezogene Kriterien wie die Fahrleistung bei Kraftfahrzeugen anknüpft und dies bei typischer Benutzung zu einer wesentlichen Verkürzung der Verjährungsfristen führt; unzulässig ist auch eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängel bei Bauwerken auf zwei Jahre; unwirksam ist auch eine Klausel, nach welcher der Verwender die Mängelhaftung für von ihm gelieferte Baumaterialien (Fertigelemente bzw. Teilfertigelemente wie Fenster und Türen), die der Käufer entsprechend der üblichen Vorgehensweise für ein Bauwerk verwendet, von fünf Jahren auf sechs Monate bzw. zwei Jahre verkürzen will; sowie eine Klausel, die beim Neubau von Wohnungseigentum auf die dem konkreten Kaufvertragsschluss zeitlich vorangehende Abnahme des Gemeinschaftseigentums abstellt. Bei einer Verjährungsverlängerung ist zu prüfen, ob der Verwender ein rechtliches Interesse an der Verlängerung hat, was in der Regel der Fall ist, wenn der Käufer befürchten muss, seinerseits von seinen Kunden in Regress genommen zu werden. Eine Verjährungsfrist von sieben Jahren ist bei Bauwerken unangemessen lang; für Arbeiten an Flachdächern ist eine Verjährungsfrist von zehn Jahren und einem Monat wirksam. Eine Klausel, wonach der Beginn der Verjährungsfrist ohne zeitliche Begrenzung in die Zukunft verlegt wird, ist unwirksam. Wirksam ist eine Einkaufsbedingung eines Händlers gegenüber seinem Lieferanten, nach der die Verjährungsfrist für Mängelrechte 36 Monate beträgt. Eine Klausel, der zufolge die Verjährungsfrist für Mangelansprüche wegen Rechtsmängeln zehn Jahre betragen soll, ist unwirksam; ebenso unwirksam ist eine Regelung, die vorsieht, dass die Verjährungsfrist für aufgrund der Nachlieferung neu gelieferte oder nachgebesserte Teile neu zu laufen beginnen soll.
3. Geltung gegenüber Unternehmern
Rz. 25
In der Rechtsprechung ist bereits während der Geltung des AGBG mehrfach entschieden worden, dass die Grundsätze zum Verbot der Verjährungsverkürzung auch auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar seien. Daran anknüpfend entschied das OLG Naumburg, dass § 309 Nr....