Gesetzestext
9. |
(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) |
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, |
b) |
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder |
c) |
zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; |
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; |
A. Allgemeines
Rz. 1
Klauseln über die Laufzeit, aber auch die Laufzeitverlängerung, kommen in Verträgen mit Verbrauchern (B2C), aber auch im geschäftlichen Bereich (B2B) sehr häufig vor.
Rz. 2
Die Rechtslage hierzu ist etwas undurchsichtig und oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, zuletzt in der BahnCard-Entscheidung des BGH.
B. Regelungsgehalt
I. B2C-Dauerschuldverhältnisse
Rz. 3
Zunächst bestimmt § 314 BGB, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund kündbar sind. Dies hatte die Rechtsprechung schon vor Übernahme dieses Grundsatzes ins Gesetz herausgearbeitet. Beschränkungen in AGB sind nicht möglich. AGB sind zudem so zu gestalten, dass nicht der Anschein erweckt wird, auch aus wichtigem Grund sei eine Kündigung nicht möglich.
Rz. 4
Oft bestehen gesetzliche Grenzen für Laufzeiten: Etwa im Mietrecht sind Verträge über 30 Jahre bereits individualvertraglich nicht möglich (§ 544 BGB).
Rz. 5
In Formularverträgen und AGB bestehen enge Grenzen für die Vereinbarung von Laufzeiten:
Ausgangspunkt hierfür sind die §§ 308 Nr. 3 und 309 Nr. 1 und Nr. 9 BGB. Hier wird auf einige Dauerschuldverhältnisse Bezug genommen: Bei vereinbarter regelmäßiger Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ist eine längere Laufzeit als zwei Jahre unzulässig.
Rz. 6
Auch der Zeitschriftenbezug fällt hierunter, ebenso der Bierliefervertrag sowie analog der Sukzessivliefervertrag. Der DSL-Anschluss-Vertrag kann ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden; ein Umzug des Kunden führt nicht zu einem Kündigungsrecht des Kunden vor Ablauf der Frist. Auch der Online-Partnerschaftsvertrag fällt unter § 309 Nr. 9. Wesentlich ist, dass sich Leistungspflichten nicht in einem einmaligen Austausch erschöpfen, sondern Vertragspflichten über einen Zeitraum hinweg bestehen und wiederkehren.
Rz. 7
Dauerschuldverhältnisse sind darüber hinaus Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstverträge, Verwahrung, Gesellschaft, Versicherungsvertrag, Franchise, Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag u.v.m. Diese werden von § 309 Nr. 9 jedoch nicht erfasst, da hierfür besondere Regelungen gelten.
Rz. 8
Leasing, Automatenaufstellverträge und Franchiseverträge sollen nicht unter § 309 Nr. 9 BGB fallen. Es ist daher erforderlich, gerade für den Verkehr mit Verbrauchern die Art des Vertragsverhältnisses zu ermitteln und eine Vergleichbarkeit zu den aufgeführten Vertragsverhältnissen zu überprüfen.
Rz. 9
Rabattberechtigungen nach der/auf die BahnCard fallen hiernach nicht unter § 309 Nr. 9 BGB und sind wirksam. Auch bei einem Abschluss derartiger Verträge für drei Monate und Verlängerung um jeweils ein Jahr liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 BGB oder § 308 Nr. 5 BGB vor. Der BahnCard-Vertrag verpflichtet nicht zu fortwährenden Beförderungsleistungen, sondern gewährt den Kunden einen Rabatt. Auch eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit ist jedenfalls außerhalb § 309 Nr. 9 BGB nicht von vorneherein unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB.