Rz. 10
Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 309 Nr. 1 BGB ist, dass die Bestimmung eine Erhöhung des Entgelts vorsieht. Eine Erhöhung setzt dabei eine Veränderung einer vorher zwischen den Parteien getroffenen individualvertraglichen oder formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts voraus. Ist als Entgelt lediglich die taxmäßige oder übliche Vergütung vereinbart, bleibt § 309 Nr. 1 BGB anwendbar, da sich in diesen Fällen die anfängliche Vergütungshöhe bestimmen lässt. Wenn zwischen Verwender und Vertragspartner eine Vereinbarung über das Entgelt bzw. eine eindeutige Bezifferung hierüber gänzlich fehlt, ist die anfängliche Vergütungshöhe nicht bestimmbar. Somit scheitert auch eine Anwendung des § 309 Nr. 1 BGB auf derartige Verträge. Auch wenn die Parteien den Preis ausdrücklich offengelassen haben, fehlt es an einer Entgeltvereinbarung. In den vorstehenden Fällen verbleibt lediglich Raum für eine inhaltliche Kontrolle der jeweiligen Bestimmung nach § 307 BGB.
Rz. 11
Inhaltlich erfasst der Verbotstatbestand des § 309 Nr. 1 BGB Erhöhungsklauseln jeder Art. Hierzu zählen automatische Anpassungsklauseln wie Gleitklauseln, bei denen die Preiserhöhung von einer vertragsfremden Bezugsgröße (z.B. statistischer Index) abhängt, oder Spannungsklauseln, bei denen die Preiserhöhung an den künftigen Wert gleichartiger Güter anknüpft, und Kostenelementeklauseln, nach denen eine Preiserhöhung an das Steigen von Lohn- oder Rohstoffkosten anknüpft. Abzugrenzen sind die Kostenelementeklauseln von Bestimmungen, die nur die Erstattung von Aufwendungen für bestimmte Nebenleistungen des Verwenders, wie den Versand der Ware oder ähnliches vorsehen; letztere sind nicht von § 309 Nr. 1 BGB erfasst. Zu den Kostenelementeklauseln gehören auch Klauseln, die eine Preisanpassung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer vorsehen. Diese unterliegen dem Verbot vom § 309 Nr. 1 BGB, da die Umsatzsteuer zum vertraglich vereinbarten Entgelt gehört. Eine Regelung, nach welcher der Preis zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist bereits nach § 306a BGB unwirksam. Auch eine Klausel, die bei Eintritt bestimmter Umstände eine Neuverhandlungspflicht (sog. Neuverhandlungsklausel) regelt, kann unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 1 BGB fallen. Schwerpunktmäßig gehören zu den Erhöhungsklauseln jedoch die sog. Leistungs- und Änderungsvorbehaltsklauseln wie Tagespreis- oder Listenklauseln. Bei ihnen ist zu unterscheiden, was die Parteien hinsichtlich des zu bezahlenden Entgelts vereinbart haben. Haben sie einen festen Betrag beziffert, stellt eine Preiserhöhungsklausel eine an den Voraussetzungen des § 309 Nr. 1 BGB zu messende Bestimmung dar. Haben die Parteien den Preis formularmäßig als "freibleibend" oder "unverbindlich" erklärt, unterliegt dieser Zusatz ebenfalls der Kontrolle des § 309 Nr. 1 BGB. Fehlt es jedoch an einer Bezifferung eines Preises und haben die Parteien diesen lediglich formularmäßig von der Liste bzw. dem Tagespreis abhängig gemacht, liegt in dieser Tagespreis- oder Listenpreisklausel schon gar keine "Erhöhung". Die Bestimmung unterliegt damit nicht einer Kontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB, jedoch einer solchen nach § 307 BGB. Obliegt in einem solchen Fall dem Verwender die Festlegung der Liste, handelt es sich um die Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts; dies ist formularmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe gerechtfertigt. Dem Anwendungsbereich von § 309 Nr. 1 BGB unterliegen auch sog. verdeckte Erhöhungsklauseln wie Irrtumsklauseln, soweit diese dem Verwender weitere Befugnisse als die gesetzlichen einräumen, etwa wenn sie ohne Einschränkung eine jederzeitige Berichtigung von Preisirrtümern erlauben.