Gesetzestext
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
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(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; |
A. Vorbemerkung
Rz. 1
Die Vorschrift des § 309 BGB entspricht im Wesentlichen dem früheren § 11 AGBG. Anpassungsbedarf bei einigen Stellen ergab sich insbesondere aufgrund des durch die Schuldrechtsreform strukturell geänderten Leistungsstörungsrechts. Zum Teil ergab sich Änderungsbedarf auch durch die Klauselrichtlinie und die Weiterentwicklung der Rechtsmaterie durch die Rechtsprechung. Inhaltlich geändert wurden insbesondere § 309 Nr. 5b (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen), § 309 Nr. 7 (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) und § 309 Nr. 8 BGB (Sonstige Haftungsausschlüsse). Auch der Einleitungssatz zu § 309 BGB ist anders gefasst worden. Hieß es in § 11 AGBG noch einleitend: "In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam …", so beginnt § 309 Nr. 1 BGB mit den Worten: "Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam...". Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können, wenn sie lediglich dispositives Recht betreffen. Klarer und lesbarer ist die Regelung dadurch indes nicht geworden, zumal diese Aussage auch für §§ 307, 308 BGB gilt.
Rz. 2
§ 309 enthält Klauselverbote, die wegen ihrer besonders benachteiligenden Wirkung für den Vertragspartner des Verwenders "ohne Wertungsmöglichkeit" zur Unwirksamkeit führen. Im Gegensatz zu den Regelungen in § 308 BGB werden daher unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich vermieden. Vollständig durchgehalten hat der Gesetzgeber dieses Prinzip nicht, da etwa die § 309 Nr. 5b BGB und § 309 Nr. 8b BGB die Begriffe "wesentlich" bzw. "unverhältnismäßig" verwenden.
B. Bedeutung des § 309 Nr. 1 BGB
Rz. 3
Die Regelung des § 309 Nr. 1 BGB ist im Wortlaut identisch mit der früheren Regelung des § 11 Nr. 1 AGBG. Verboten sind danach Klauseln jeder Art, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Lieferungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Dieses Verbot dient nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch der Gewährleistung von Transparenz und Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs.
Rz. 4
Klauseln, die eine Erhöhung des Entgelts für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen vorsehen, sind von § 309 Nr. 1 BGB nicht erfasst. Derartige Klauseln dürften jedoch regelmäßig wegen Unangemessenheit gemäß § 307 BGB unwirksam sein.
Rz. 5
§ 309 Nr. 1 BGB ist das zivilrechtliche Pendant zu § 1 Abs. 1 und Abs. 5 PAngV (Preisangabenverordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.10.2002 (BGBl I S. 4197), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.3.2016 (BGBl I S. 396). § 1 Abs. 1 PAngV regelt die Verpflichtung des gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbieters von Waren oder Leistungen, die entsprechenden Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Endpreis) anzugeben. § 1 Abs. 5 PAngV regelt als Sonderbestimmung hierzu die Angabe von Preisen mit Änderungsvorbehalt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Zitat
(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig,
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder
in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.2002 (BGBl I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23.10.2008 (BGBl I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.
Während § 309 Nr. 1 BGB und § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 PAngV nur einen geringfügig anderen Inhalt haben, liegt der wesentliche Unterschied in der Rechtsfolge von Verstößen. Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der Preisangabenverordnung stellen gemäß deren § 10 Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß § 4 Wirtschaftsstrafgesetz (i.d.F. vom 3.6.1975 (BGBl I S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010 (BGBl I S. 1864)) mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden können. Demgegenüber führt eine formularm...