Gesetzestext
10. |
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) |
der Dritte namentlich bezeichnet oder |
b) |
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; |
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A. Allgemeines
I. Inhalt
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht § 11 Nr. 13 AGBG, jedoch hat das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 ihre Geltung auf Darlehensverträge erstreckt, die ab dem 19.8.2008 abgeschlossen werden.
Die Vorschrift lässt eine Klausel, wonach ein Dritter anstelle des Verwenders in den Vertrag eintreten soll oder eintreten kann, nur wirksam sein, wenn alternativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Dies sind die namentliche Bezeichnung des Dritten in der Klausel oder die Einräumung eines Lösungsrechts für den Kunden. Das Gericht hat keine Wertungsmöglichkeit.
II. Gesetzgeberische Überlegungen
Rz. 2
Dem Kunden soll kein neuer Vertragspartner aufgezwungen werden. Dies gilt aus denselben Gründen, die etwa auch eine befreiende Schuldübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhängig machen: Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten sind ungewiss; eventuell hat der Gläubiger mit ihm schon in einem früheren Vertragsverhältnis schlechte Erfahrungen gemacht. Hinzu mögen Turbulenzen bei der Durchführung des Vertrags kommen, die aus dem Wechsel der Vertragspartei herrühren. Diese Überlegungen rechtfertigen auch die Ausnahmen für den Fall, dass der Dritte bekannt ist oder dem Kunden die Lösung vom Vertrag ermöglicht wird.
Rz. 3
Die Einbeziehung der Darlehensverträge beruht auf dem Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008. Dieses regelt generell die Zulässigkeit des Verkaufs und der Abtretung von Darlehensforderungen und will in diesen Situationen den Schutz des Darlehensnehmers verstärken. Dies geschieht für den ersten Fall durch Ausdehnung des § 309 Nr. 10 BGB auf Darlehensverträge.
Rz. 4
Anwendungsfälle der Vorschrift sind praktisch selten. Dies beruht auf der Beschränkung der hierunter fallenden Verträge und der geringen Verbreitung solcher Klauseln.
B. Anwendungsbereich
I. Nach der Art der Kunden
Rz. 5
Die Vorschrift gilt nicht für Verträge im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung (§ 310 Abs. 2 BGB).
Rz. 6
Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB) fallen generell, also auch, wenn es sich um Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträge handelt, unter Ziffer 1p der Anlage zur Verbraucherrichtlinie. Demnach können Klauseln für missbräuchlich erklärt werden, welche die Möglichkeit vorsehen, dass der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden "abgetreten" wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt. Die Richtlinie geht damit weit über § 309 Nr. 10 BGB hinaus, nötigt aber – wenig praktikabel – im Einzelfall zum Vergleich der Leistungsfähigkeit des alten und des neuen Vertragspartners. Dagegen ist es unerheblich, ob der Verwender eine der beiden in § 309 Nr. 10 BGB gemachten Ausnahmen vorsieht.
Rz. 7
Im unternehmerischen Bereich ist die Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB führt bei formularmäßigen Übertragungsklauseln nicht generell zur Unwirksamkeit. Eine unangemessene Benachteiligung kommt aber in Betracht, wenn dem Kunden nach der Art des geschlossenen Vertrags die Person seines Vertragspartners typischerweise nicht gleichgültig sein kann, er vielmehr daran interessiert sein muss, sich Gewissheit über die Zuverlässigkeit und Solvenz des Dritten zu verschaffen, auf den der Vertrag übertragen werden soll. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn der Vertrag einen personalen Einschlag oder eine lange Restlaufzeit aufweist. Am Ende steht eine Interessenabwägung, in die von Verwenderseite dessen Interesse am beabsichtigten Wechsel eingeht. Fehlt beim Vertrag der personale Einschlag, so geht von Seiten des Kunden nur das allgemeine Interesse an ordnungsgemäßer Vertragserfüllung ein, was regelmäßig die Klausel nicht unangemessen macht.
II. Nach der Art der Verträge
Rz. 8
Die Vorschrift bezieht sich auf Kauf-, Darlehens-, Dienst- und Werkverträge. Zu letzteren gehören auch Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge.
Rz. 9
Nicht dazu gehören Mietverträge, Leasingverträge und sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge. Für sie gilt nur § 307 BGB.
Rz. 10
Die Vorschrift gilt auch nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie für Tarifverträge...