I. Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB)
Rz. 7
§ 309 Nr. 7a BGB setzt die Verpflichtung aus Nr. 1a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG um. Durch das Klauselverbot wird der AGB-Verwender daran gehindert, seine Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden auszuschließen oder zu begrenzen. Dies gilt bereits für einfache Fahrlässigkeit.
Rz. 8
Die Begriffe Leben, Körper und Gesundheit entsprechen der Terminologie des § 823 Abs. 1 BGB und sind im Sinne dieser Vorschrift auszulegen. Auch Haftungsfreizeichnungen für Schmerzensgeldansprüche (§ 253 Abs. 2 BGB) werden von § 309 Nr. 7a BGB erfasst.
II. Grobes Verschulden (§ 309 Nr. 7b BGB)
Rz. 9
Hinsichtlich sonstiger Schäden – also aller Schäden außer Körperschäden – verbietet § 309 Nr. 7b BGB die formularmäßige Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Vorsatz ist gegeben, wenn der Handelnde einen rechtswidrigen Erfolg wissentlich und willentlich herbeiführt, obwohl ihm zugemutet werden kann, rechtmäßig zu handeln. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und der Handelnde unbeachtet lässt, was im konkreten Fall jedem einleuchten müsste.
III. Gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Rz. 10
Die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB stellen auf Pflichtverletzungen des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ab. Dabei müssen die Begriffe "gesetzlicher Vertreter" oder "Erfüllungsgehilfe" in der Freizeichnungsklausel nicht ausdrücklich verwendet werden. § 309 Nr. 7 BGB findet auch dann Anwendung, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf solche Personen erstreckt, die unabhängig von der gewählten Bezeichnung als gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB anzusehen sind. Unerheblich ist, welche Funktion der Erfüllungsgehilfe wahrnimmt, ob es sich bei ihm um einen Angestellten des Klauselverwenders oder um einen selbstständigen Subunternehmer handelt.
Rz. 11
Auf die Haftungsfreizeichnung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB dagegen keine Anwendung, es sei denn, der Verwender will sich von seinem Auswahl- und Überwachungsverschulden freizeichnen. Überträgt der Verwender einen Auftrag vollständig auf einen Dritten (Substitution), so fällt die Haftungsfreizeichnung für ein Verschulden des Substituten ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB. Der Verwender haftet jedoch gemäß § 664 Abs. 1 S. 2 BGB für die ordnungsgemäße Auswahl und Unterweisung des Substituten.
IV. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
Rz. 12
Ein Haftungsausschluss i.S.v. § 309 Nr. 7 BGB liegt vor, wenn der Anspruchsgrund ausgeschlossen und somit die Entstehung des Anspruchs verhindert wird. Dagegen lässt eine Haftungsbegrenzung die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach unberührt und beschränkt lediglich den Umfang der Haftung. § 309 Nr. 7 BGB verbietet jegliche Art von Haftungsausschlüssen oder -begrenzungen. Dementsprechend sind neben vollständigen Haftungsausschlüssen betragsmäßige Begrenzungen ebenso unzulässig wie der Ausschluss der Schadensersatzpflicht für bestimmte Schäden. Daran scheitern die in der Praxis gelegentlich anzutreffenden Klauseln, die einen Ausschluss der Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn vorsehen. Derartige Klauseln werden allerdings regelmäßig auch nach § 307 BGB unwirksam sein, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7 BGB fallen (siehe hierzu Stichwort "Freizeichnungsklauseln" Rdn 949 ff.).
Rz. 13
Verweist eine AGB-Klausel die Verwendergegenseite in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen groben Verschuldens zunächst auf Dritte, die gegebenenfalls mit dem Verwender mithaften, stellt dies ebenfalls eine Haftungsbegrenzung dar, die nach § 309 Nr. 7b BGB unzulässig ist.
Rz. 14
Neben AGB-Klauseln, mit denen der Verwender seine Haftung...