I. Indizwirkung des § 309 BGB
Rz. 27
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern finden die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Haftungsklauseln unterliegen lediglich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
Rz. 28
Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit), so ist dies nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.
II. Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB)
Rz. 29
Ausgehend von der Indizwirkung des § 309 Nr. 7 BGB (siehe oben Rdn 28) vertritt der BGH die Auffassung, dass ein umfassender Haftungsausschluss für Körperschäden (§ 309 Nr. 7a BGB) auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung der Verwendergegenseite unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB). Hinsichtlich des von § 309 Nr. 7a BGB bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter bestehe kein Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) ergebe sich nichts anderes.
Rz. 30
Diesem Maßstab zufolge dürfte nicht nur eine umfassende Haftungsfreizeichnung, sondern auch eine Begrenzung der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden ausscheiden. Im Ergebnis findet damit der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 7a BGB zumindest mittelbar über § 307 BGB uneingeschränkte Anwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
III. Grobes Verschulden (§ 309 Nr. 7b BGB)
1. Haftungsausschluss
Rz. 31
Dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB misst der BGH im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls grundlegende Bedeutung bei. Seiner Meinung nach ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sonstige Schäden auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig. Der BGH verweist auch in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung zur Haftung für wesentliche Vertragspflichten, indem er betont, dass eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen dürfe, "dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf" (siehe oben Rdn 24). Nach Ansicht des BGH darf ein Unternehmer ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr – unabhängig vom handelnden Personenkreis und der Art der Pflichtverletzung – ein grundsätzliches Haftungsfreizeichnungsverbot für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Rz. 32
Zwar hat der BGH in der Vergangenheit Haftungsausschlüsse des Verwenders für grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen in Werft- und Frachtverträgen im Einzelfall als zulässig angesehen. Sowohl nach Ansicht der Judikatur als auch nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum handelt es sich dabei aber um nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmen, deren Grundsätze nicht pauschal auf andere Vertragstypen oder Fallkonstellationen übertragbar sind. Die Wirksamkeit der dortigen Haftungsklauseln wurde mit Rücksicht auf die in den Werft- bzw. Frachtverträgen herrschenden branchentypischen Besonderheiten und Handelsübungen begründet. Dabei spielten vor allem die Möglichkeit der eigenen Schadensabwendung durch den Vertragspartner und/oder der bestehende vollumfängliche Versicherungsschutz durch die Kasko- bzw. Speditionsversicherung eine maßgebliche, aber nicht alleinige Rolle bei der Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB.