1. Haftungsausschluss
Rz. 31
Dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB misst der BGH im unternehmerischen Geschäftsverkehr ebenfalls grundlegende Bedeutung bei. Seiner Meinung nach ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für sonstige Schäden auch gegenüber einem Unternehmer unzulässig. Der BGH verweist auch in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung zur Haftung für wesentliche Vertragspflichten, indem er betont, dass eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen dürfe, "dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf" (siehe oben Rdn 24). Nach Ansicht des BGH darf ein Unternehmer ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr – unabhängig vom handelnden Personenkreis und der Art der Pflichtverletzung – ein grundsätzliches Haftungsfreizeichnungsverbot für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Rz. 32
Zwar hat der BGH in der Vergangenheit Haftungsausschlüsse des Verwenders für grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen in Werft- und Frachtverträgen im Einzelfall als zulässig angesehen. Sowohl nach Ansicht der Judikatur als auch nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum handelt es sich dabei aber um nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmen, deren Grundsätze nicht pauschal auf andere Vertragstypen oder Fallkonstellationen übertragbar sind. Die Wirksamkeit der dortigen Haftungsklauseln wurde mit Rücksicht auf die in den Werft- bzw. Frachtverträgen herrschenden branchentypischen Besonderheiten und Handelsübungen begründet. Dabei spielten vor allem die Möglichkeit der eigenen Schadensabwendung durch den Vertragspartner und/oder der bestehende vollumfängliche Versicherungsschutz durch die Kasko- bzw. Speditionsversicherung eine maßgebliche, aber nicht alleinige Rolle bei der Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB.
2. Haftungsbegrenzung
Rz. 33
Obwohl der BGH § 309 Nr. 7b BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr Indizwirkung beimisst und er insoweit einen vollständigen Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als unwirksam erachtet (siehe oben Rdn 31), hat er in seiner Entscheidung vom 19.9.2007 ausdrücklich offen gelassen, inwieweit eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist. Damit stellt sich insbesondere die Frage, ob die frühere Rechtsprechung des BGH, nach der formul...