Rz. 21
Nach überwiegender Meinung bedeutet dies, dass die Vertragsklausel nicht i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt worden ist, und zwar deshalb, weil sie vorformuliert war.
Rz. 22
Unerheblich ist, wer die Einmalklausel vorformuliert hat, denn auch die Richtlinie unterscheidet insoweit nicht. Damit werden auch notarielle Einzelverträge erfasst. Es wird aber auch vertreten, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur auf Vorformulierungen anzuwenden, die dem Unternehmer zurechenbar sind, weil sie von ihm selbst stammen oder auf seine Veranlassung von Dritten bewirkt worden sind. Es wird weiter vertreten, notarielle Verträge auszunehmen, weil schon aus Respekt vor dem Amt des Notars die Inhaltskontrolle bei den Einmalverträgen unterbleiben sollte.
Rz. 23
Indizien für eine fehlende Einflussmöglichkeit des Verbrauchers können sein: Art und Weise beim Vorgehen des Unternehmers (Verhandlungsführung); Aufbau und Inhalt der vorformulierten Vertragsklausel (etwa enge Verbindung mit Klauseln, die einwandfrei vorformuliert, da ihrerseits nicht ausgehandelt sind); wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle zwischen den Vertragsparteien; Marktpositionen usw. Kein Indiz ist die Vorformulierung als solche, denn sie ist bei § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ein weiteres Tatbestandsmerkmal.
Rz. 24
Die Beweislast dafür, dass es sich bei einer Klausel um eine vorformulierte Vertragsklausel handelt und der Verbraucher wegen der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte, liegt beim Verbraucher. Dieser legt hierzu zweckmäßigerweise den Gang der Verhandlungen dar.