Gesetzestext
1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. 2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
Rz. 1
Der Kläger darf das obsiegende Urteil auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger veröffentlichen (§ 7 UKlaG). Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag beim Gericht, das die Befugnis zeitlich begrenzen kann. § 7 UKlaG ist eine Kann-Bestimmung, sodass die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis scheinbar im Ermessen des Gerichts liegt. Tatsächlich ist für Ermessen im Sinne des Verwaltungsrechts hier kein Raum. Entscheidend ist, ob sachliche Kriterien für eine Veröffentlichung bestehen, insbesondere ob eine Veröffentlichung die Störung beseitigt. Ist der Beklagte ein Empfehler, wird dem Antrag wegen des Multiplikationsfaktors solcher Empfehlungen stets stattzugeben sein. Ist der Beklagte ein Verwender, muss er immerhin einen größeren Kundenkreis haben, wenn die Veröffentlichung zugelassen werden soll. Ein Empfehler von AGB kann zur Bekanntmachung des Urteils im Bundesanzeiger auch dann verurteilt werden, wenn nicht er, sondern das Bundeskartellamt die Konditionenempfehlung im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Die Veröffentlichungsbefugnis ist zu versagen, wenn zur Beseitigung der eingetretenen Störung eine interne Mitteilung des Klägers an seine Mitglieder über den Ausgang des Verfahrens ausreicht. Eine Veröffentlichung ist zu gestatten, wenn in Anbetracht des großen Kundenkreises und der bundesweiten Geschäftsaktivitäten des Verwenders nur auf diese Weise die erforderliche Breitenwirkung zu erzielen ist. Veröffentlicht werden die Urteilsformel und die namentliche Bezeichnung des Verwenders oder Empfehlers.
Rz. 2
Das Bekanntwerden der Entscheidung ist ein wesentliches Erfordernis für die wirksame Bekämpfung unwirksamer Bestimmungen in AGB. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die mit dem Prüfungsverfahren angestrebte Breitenwirkung nicht erreicht würde. Durch die Bekanntmachung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die interessierte Öffentlichkeit von den Entscheidungen Kenntnis erlangt. Beratungsstellen der Verbraucher werden dadurch in die Lage versetzt, die Verbraucher besser zu informieren. Wirtschaftsverbände können mit Auszügen aus dieser Veröffentlichung ihre Mitglieder vor dem Gebrauch dieser oder ähnlicher Klauseln warnen. Künftige Kunden des verurteilten Verwenders können leichter prüfen, ob in ihren Verträgen die beanstandete Klausel nicht mehr vorhanden ist. Da nur eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf Kosten des Unterlegenen vorgesehen ist, geht § 7 UKlaG weitgehend ins Leere, weil dieses Blatt bei den Verbrauchern kaum bekannt ist, insoweit also eine minimale Breitenwirkung hat. Daher hat die Rechtsprechung die Veröffentlichungsbefugnis nur in Ausnahmefällen erteilt. Bei nur lokaler oder regionaler Bedeutung der AGB des Verwenders ist die Veröffentlichung der Urteilsformel im Bundesanzeiger überzogen, die Veröffentlichung kann in anderer Weise sachgerecht sein.
Rz. 3
Die Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG bezieht sich auf ein Klageverfahren. Bei einer einstweiligen Verfügung ergeht keine rechtskräftige Entscheidung, sodass hier eine analoge Anwendung ausscheidet; zudem wäre ein Antrag nach § 7 UKlaG keine vorläufige Regelung, sondern bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache.