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Für die Ehescheidung ist lediglich ein Grund vorgesehen: die unheilbare Zerrüttung der Ehe.[65] Dies gilt sowohl für den einseitigen Antrag als auch für den gemeinsamen Antrag. Der Antrag auf Ehescheidung hat die Behauptung der unheilbaren Zerrüttung zu enthalten. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn das Zusammenleben unerträglich erscheint und keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung angemessener ehelicher Beziehungen besteht.[66] Ein Antrag auf Ehescheidung kann aus dem Grund, dass die unheilbare Zerrüttung in überwiegendem Maße der antragstellenden Partei zuzuschreiben ist, nicht mehr abgewiesen werden (Art. 1:152 BW alt). Die Einwendung des überwiegenden Verschuldens ist im Jahre 1993 weggefallen.[67] Das Verschulden ist lediglich noch im Zusammenhang mit den Pensions- und Unterhaltsansprüchen von Bedeutung, da die Beurteilung, ob und, wenn ja in welcher Höhe, Unterhalt zu zahlen ist, auch von nicht-finanziellen Aspekten (z.B. Fehlverhalten) abhängen kann.

[65] Bis 1971 kannte Art. 1:264 BW (alt) folgende Ehescheidungsgründe: Ehebruch, böswilliges Verlassen während mindestens fünf Jahren, Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren oder länger sowie schwere Körperverletzung oder lebensgefährliche Misshandlungen des einen Ehegatten durch den anderen. Hierzu Asser/De Boer, Kolkman & Salomons 1-II 2016 nr. 592 ff. Siehe auch Pel, De (echt)scheidingsgrond: afscheid van de duurzame ontwrichting“, Weekblad voor privaatrecht, notariaat en registratie WPNR 1999, Nr. 6369 über Sinn und Unsinn dieses Scheidungsgrundes.
[66] Gesetz zur Reform des Ehescheidungsrechts (Wet Herziening Echtscheidingsrecht) vom 6.5.1971, Stb. 1971, 290.
[67] Gesetz vom 1.7.1992, Stb. 1992, 373.

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