Rz. 69
Für die Ehescheidung ist lediglich ein Grund vorgesehen: die unheilbare Zerrüttung der Ehe.[65] Dies gilt sowohl für den einseitigen Antrag als auch für den gemeinsamen Antrag. Der Antrag auf Ehescheidung hat die Behauptung der unheilbaren Zerrüttung zu enthalten. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn das Zusammenleben unerträglich erscheint und keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung angemessener ehelicher Beziehungen besteht.[66] Ein Antrag auf Ehescheidung kann aus dem Grund, dass die unheilbare Zerrüttung in überwiegendem Maße der antragstellenden Partei zuzuschreiben ist, nicht mehr abgewiesen werden (Art. 1:152 BW alt). Die Einwendung des überwiegenden Verschuldens ist im Jahre 1993 weggefallen.[67] Das Verschulden ist lediglich noch im Zusammenhang mit den Pensions- und Unterhaltsansprüchen von Bedeutung, da die Beurteilung, ob und, wenn ja in welcher Höhe, Unterhalt zu zahlen ist, auch von nicht-finanziellen Aspekten (z.B. Fehlverhalten) abhängen kann.
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