Rz. 2
Das niederländische Recht regelt die Ehe lediglich hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Aspekte (Art. 1:30 Abs. 2 BW).[2] Die kirchliche Eheschließung bewirkt folglich keine rechtswirksame Eheschließung. Gemäß Art. 1:68 BW dürfen religiöse Feierlichkeiten nicht stattfinden, bevor die Parteien nachgewiesen haben, dass die Ehe vor dem Standesbeamten eingegangen ist.[3] Die Ehe wird in Anwesenheit von mindestens zwei und höchstens vier volljährigen Zeugen in der Öffentlichkeit, im Rathaus – jedenfalls in einem Gebäude der Gemeinde[4] – und in Anwesenheit eines Standesbeamten eingegangen. Es ist zunehmend üblich, dass die Gemeinden es erlauben, die Eheschließung an einem anderen Ort als im Rathaus, insbesondere in (historischen) Gebäuden in der Gemeinde oder in einem Restaurant, vorzunehmen.
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