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Das niederländische Recht regelt die Ehe lediglich hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Aspekte (Art. 1:30 Abs. 2 BW).[2] Die kirchliche Eheschließung bewirkt folglich keine rechtswirksame Eheschließung. Gemäß Art. 1:68 BW dürfen religiöse Feierlichkeiten nicht stattfinden, bevor die Parteien nachgewiesen haben, dass die Ehe vor dem Standesbeamten eingegangen ist.[3] Die Ehe wird in Anwesenheit von mindestens zwei und höchstens vier volljährigen Zeugen in der Öffentlichkeit, im Rathaus – jedenfalls in einem Gebäude der Gemeinde[4] – und in Anwesenheit eines Standesbeamten eingegangen. Es ist zunehmend üblich, dass die Gemeinden es erlauben, die Eheschließung an einem anderen Ort als im Rathaus, insbesondere in (historischen) Gebäuden in der Gemeinde oder in einem Restaurant, vorzunehmen.

[2] Art. 1:30 BW wurde durch Gesetz vom 21.12.2000 (Wet Openstelling huwelijk), Stb. 2001, 9 geändert. Art. 1:30 BW alt enthielt lediglich die Bestimmung des heutigen Abs. 2.
[3] Untersuchungen zeigen, dass religiöse Eheschließungen stattfinden, bevor es zu einer Eheschließung vor dem Standesbeamten gekommen ist, aber genaue Daten sind nicht bekannt. Annelies Moors, Waarom vrouwen ‘islamitische huwelijken’ aangaan. Wetgeving, seksualiteit en islam in Nederland en daarbuiten. UvA 2014, https://pure.uva.nl/ws/files/2478064/160523_462139.pdf. Es liegt inzwischen ein Gesetzesentwurf vor, der Gefangenschaft in der Ehe vermeiden soll, Wet tegengaan huwelijkse gevangenschap en andere onderwerpen, 35 348.
[4] Viele Gemeinden bestimmen neben dem Rathaus einige Plätze als "Gebäude der Gemeinde", mit dem Ziel, dass dort eine Eheschließung vorgenommen werden darf. Meistens geht es darum, dass die Brautleute beliebte Lokalitäten, z.B. eine romantische Burg oder eine mittelalterliche Kirche, bevorzugen. Eine solche Anweisung bedurfte keiner näheren Regulierung, sofern die in Art. 1:63 BW enthaltene Öffentlichkeitsvorschrift nicht verletzt wird, Anhang der Handelingen, II en Kammerstukken 1999–2000, S. 3667. Siehe auch Post, Huwelijksvoltrekking in "het huis der gemeente", Burgerzaken & Recht 1999, 280–283.

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