Rz. 112

Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können auch juristische Personen sein (insb. wohltätige Vereinigungen). Eine Vereinigung, deren Statuten nicht in einer notariellen Akte aufgenommen sind, kann aber keine im Register verbuchten Güter erwerben und auch kein Erbe sein (Art. 2:30 Abs. 1 BW).

 

Rz. 113

Im Testament können vom Gesetz abweichende Erbteile festgelegt sein. So kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den überlebenden Ehegatten enterben.

 

Rz. 114

Im Testament kann ein Vermächtnis (legaat) aufgenommen werden. Ein Vermächtnis ist ein Forderungsrecht unter besonderem Titel. Es kann aus einer Geldsumme oder aus Gütern bestehen. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Erblassers.

 

Rz. 115

Weiter kann im Testament eine Last (Auflage) aufgenommen werden. Dies ist eine Verpflichtung für die Erben oder Vermächtnisnehmer, die jedoch kein Forderungsrecht gibt. Es kann nicht rechtlich durchgesetzt werden. Die Last kann aber als auflösende Bedingung für die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis ausgestaltet werden. Bei Nichterfüllung der Last kann die Erbschaft entfallen.

 

Rz. 116

Im Testament können auch Schutzregelungen für minderjährige, jungerwachsene und behinderte Erben aufgenommen werden. Es handelt sich um eine testamentarische Verwaltung, bei der das Vermögen des Erben unter die Verwaltung eines Verwalters gestellt wird. Die Verwaltung kann z.B. beendet werden, wenn das minderjährige Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat, bei dem der Erblasser meint, dass das Kind beim Erreichen dieses Alters selbstständig über das ererbte Vermögen verfügen kann.

 

Rz. 117

Auch werden in Testamenten sogenannte fideicommissaire Regelungen (ähnlich wie Vor- und Nacherbschaft) aufgenommen. Dazu legt der Erblasser in seinem Testament fest, wer das Vermögen erben soll, wenn der bestellte Erbe seinerseits verstirbt. Dies sind komplizierte Regelungen, sie erfordern äußerste Sorgfalt bei der Testamentsgestaltung und sind in vielen Varianten möglich. Wichtige Erwägung dabei ist oft der Gedanke, "über das Grab hinaus regieren zu wollen", aber auch steuerliche Erwägungen (Einsparung von Erbschaftsteuer) können eine Rolle spielen.

 

Rz. 118

Im Testament wird häufig auch eine Ausschlussklausel aufgenommen. Diese regelt, dass die Güter außerhalb der Gütergemeinschaft des Vermächtnisnehmers anfallen. Weil aber das Ehegüterrecht 2018 geändert wurde und es nun zulässig ist, im Falle des Verzichts auf einen Ehevertrag in einer beschränkten Gütergemeinschaft zu heiraten, wobei Erbschaften von der Gemeinschaft gesetzlich ausgeschlossen sind, ist es seitdem auch möglich, im Testament eine Einschlussklausel aufzunehmen. Diese bestimmt dann, dass das ererbte Vermögen beim Versterben des Erblassers – wenn möglich – in die Gütergemeinschaft fällt.

 

Rz. 119

Zum Schluss kann im Testament ein Testamentsvollstrecker (Executeur) ernannt werden. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im geltenden Recht erheblich erweitert worden. Ihm kann sogar die Befugnis erteilt werden, die Verteilung der Erbschaft zu regeln.

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