Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 157
Seit 1.4.1998 kann die Vaterschaft sowohl auf Antrag des Mannes, der Mutter, als auch des Kindes bestritten werden. Gemäß Art. 1:200 Abs. 1 BW kann die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft lediglich aus dem Grund bestritten werden, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater oder die Mutter können die in Art. 1:199 sub a und b BW angesprochene Vaterschaft nicht bestreiten, wenn der Mann vor der Ehe oder der Registrierung der Partnerschaft von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Dies ist sogar dann der Fall, wenn er wusste, dass nicht er, sondern eine dritte Person das Kind gezeugt hatte. Anders ist die Lage, wenn die Frau ihn diesbezüglich nicht wahrheitsgemäß informiert hat. Denn wenn sich herausstellt, dass sie ihn hinsichtlich der Zeugung betrogen hat, kann die Vaterschaft sehr wohl abgesprochen werden. Der Mann muss diese Täuschung beweisen (siehe Art. 1:200 Abs. 4 BW). Die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft kann auch dann nicht bestritten werden, wenn der Mann einem Vorgehen, welches zur Erzeugung des Kindes geführt haben kann, zugestimmt hat (z.B. Donorinsemination, Partnertausch oder Prostitution).
Rz. 158
Das Gesetz sieht für die Vaterschaftsanfechtung folgende Anfechtungsfristen vor:
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Der Antrag auf Bestreiten der Vaterschaft muss durch die Mutter innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bei Gericht gestellt werden. |
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Da es für den Ehegatten der Mutter manchmal nicht klar ist, ob er der Erzeuger des Kindes ist, welches die Frau geboren hat, sieht der Gesetzgeber für den Mann die Möglichkeit vor, die Vaterschaft zu bestreiten, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass er nicht der Erzeuger des Kindes ist. Dieser Antrag muss durch den Vater innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsache, dass er vermutlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, gestellt werden. |
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Das Kind muss den Antrag zum Bestreiten der Vaterschaft innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Tatsache, dass der Mann vermutlich nicht sein biologischer Vater ist, bei Gericht stellen. Erlangt das Kind während seiner Minderjährigkeit Kenntnis von dieser Tatsache, kann der Antrag bis zu drei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden. |