Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
a) Regelungsgegenstand; Registereintragung
Rz. 27
Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die einige familienrechtliche Züge aufweist. Die Ehegatten schließen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Position während der Ehe oder der registrierten Partnerschaft. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt die Gütergemeinschaft (siehe Rdn 19 ff.). Die Vereinbarung wird meistens vor der Ehe oder aus Anlass der Registrierung einer Partnerschaft getroffen. Die Ehegatten können aber auch bei bestehender Ehe ihr Güterrechtssystem ändern. Der Notar nimmt die Änderung vor und übersendet den neuen oder geänderten Ehevertrag dem Register (sog. Ehegüterregister) beim Bezirksgericht (Art. 1:116 ff BW).
Rz. 28
Damit die genannten Vereinbarungen Wirkung gegenüber Dritten (Art. 1:116 BW), namentlich gegenüber Gläubigern, entfalten, müssen sie in einem Register, welches beim Gericht am Eheschließungsort geführt wird, eingetragen werden.
Rz. 29
Der Gesetzgeber lässt den Ehegatten grundsätzlich freie Hand bei der Regelung ihrer güterrechtlichen Positionen während der Ehe. Die im Gesetz aufgezählten Güterrechtssysteme sind daher als Modelle anzusehen, die entsprechend abgeändert werden können.
Rz. 30
Auch Vereinbarungen, die nur geringfügig vom gesetzlichen oder gewählten Güterrechtssystem abweichen, müssen in einem Ehevertrag geregelt werden.
b) Gütertrennung
Rz. 31
Künftige oder verheiratete Ehegatten können mittels Ehevertrages bestimmen, inwieweit ihre Vermögensmassen zusammenfließen sollen. Das weitestgehende Güterrechtssystem ist jenes der Gütertrennung. Die Grundidee dieses Systems ist, dass keine Gütergemeinschaft entstehen soll. In der Rechtsliteratur ist diese totale Trennung der Ehegüter stark kritisiert worden, und es gibt Gerichtsentscheidungen, in denen versucht wurde, diese "kalte" Gütertrennung etwas "wärmer" zu machen: Wenn beispielsweise die geschiedene Ehefrau über keinerlei Vermögen/Erspartes verfügt, sind Richter manchmal bereit, die Folgen der verabredeten "kalten" Gütertrennung bei der Ehescheidung abzumildern. Dies ist vor allem möglich, wenn der vermögendere Ehegatte einen größeren Vermögensgegenstand seines Partners bezahlt hat (z.B. Pkw, Haus) und dieser den Wert des Gegenstands bei der Trennung zurückfordert. In diesen Fällen neigen die meisten Richter zu der Annahme, dass dieser Ehegatte mit der Bezahlung eine Naturalobligation erfüllt hat (Art. 6:3 BW und Art. 1:87 Abs. 4 BW, vergleiche § 814 BGB). Falls die Bezahlung noch nicht geleistet wurde, kann der andere Ehegatte sie nicht gerichtlich einklagen, es sei denn, die Ehegatten haben sie umgesetzt in ein normales Schuldverhältnis, Art. 6:5 Abs. 1 BW. Die Erfüllung einer Naturalobligation ist – auch steuerlich und erbrechtlich – keine Schenkung.
c) Beschränkte Gütergemeinschaften
Rz. 32
Die Regelungen der gesetzlichen Gütergemeinschaft – Titel 7 – sind auf alle beschränkten Gütergemeinschaften anzuwenden. In der Praxis wird regelmäßig eine beschränkte Gütergemeinschaft des Mobiliars und/oder der Ehewohnung vereinbart. Dies hat im Allgemeinen steuerliche und/oder erbrechtliche Gründe (verblijvingsbeding). Bis zum 1.1.2012 waren die beschränkten Gemeinschaften der Früchte und Einkünfte sowie die von Gewinn und Verlust im Gesetzbuch aufgenommen. Diese Güterrechtssysteme waren in der Praxis kaum relevant und deswegen wurde die gesetzliche Regelung aufgehoben. In den seltenen Fällen, dass diese Güterrechtssysteme vereinbart sind, bleiben sie gültig.
d) Verrechnungsvereinbarung
Rz. 33
Die seit dem 1.9.2002 gesetzlich geregelte Verrechnungsvereinbarung (verrekenbeding) erfreut sich unter denjenigen, die eine Güterrechtsvereinbarung abschließen, großer Beliebtheit. Die gesetzliche Teilhaberschaft (wettelijk deelgenootschap) wurde als drittes Güterrechtssystem durch die Verrechnungsvereinbarung mit Gesetz vom 14.3.2002 (Stb. 2002, 152) ersetzt. Das Gesetz ist am 1.9.2002 in Kraft getreten. Die gesetzliche Teilhaberschaft behält ihre Wirkung indes bei, wenn sie vor dem 1.9.2002 vereinbart wurde. Dieses System ist der deutschen Zugewinngemeinschaft ähnlich, kennt aber keine Inflationsanrechnung.
Rz. 34
Die Verrechnungsvereinbarung ist sehr beliebt. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen Ehegatten, wobei die Ehegatten neben der Gütertrennung einander obligatorische Ansprüche auf das private Vermögen einräumen. Diese können während und/oder bei Auflösung der Ehe geltend gemacht werden. Das Ziel der Verrechnungsvereinbarung ist meistens, dass die Ehegatten trotz Beibehaltung ihrer güterrechtlichen Selbstständigkeit doch allmählich an der Vermögensvermehrung teilhaben, die sich während der Ehe infolge ihres Arbeitseinsatzes manifestieren kann. Mit dieser Vereinbarung versuchen die Ehegatten ihre güterrechtliche Selbstständigkeit zu behalten und eventuelle Schwier...