Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
Rz. 44
Das Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das Nachfolgeabkommen des Haager EhewirkungsAbk. von 1905. Nach Art. 21 Abs. 1 des Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das neue Übereinkommen jedoch nur auf Ehen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 1.9.1992 geschlossen worden sind. Der Vorrang der alten Vorschriften folgt aus der im Ehegüterrecht hochgehaltenen Unwandelbarkeit und der angestrebten Rechtssicherheit. Nur im Fall einer Rechtswahl ist u.U. eine Rückwirkung anzunehmen. So können Ehegatten, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geheiratet haben, nach diesem Zeitpunkt nach dem neuen Recht eine Rechtswahl vornehmen (Art. 10:52 Abs. 3 BW a.F.). Auch eine Rechtswahl, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens getroffen worden ist, oder die Änderung einer solchen Rechtswahl ist gem. Art. 10:53 S. 1 BW nicht deshalb unwirksam, weil sie zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, in dem es noch keine rechtliche Grundlage für eine solche Wahlmöglichkeit gab. Sie wird nachträglich geheilt. Nach Art. 10:53 S. 2 BW gibt es aber eine Einschränkung: Die Rechtswahl ist unwirksam, falls der Ehegüterstand dem Haager EhewirkungsAbk. von 1905 unterliegt und die Rechtswahl vor dem 23.8.1977 vorgenommen wurde.
Rz. 45
Das Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ermöglicht eine Rechtswahl vor oder während der Ehe zugunsten des Heimatrechts eines Ehegatten, des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehegatten zur Zeit der Wahl oder des Rechts des Staates, in dem einer der Ehegatten nach der Eheschließung seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Schließlich können die Ehegatten die Immobilien dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterwerfen.
Rz. 46
Bei fehlender oder unwirksamer Rechtswahl kommt die objektive Anknüpfungsleiter des Art. 4 Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 zur Anwendung. Danach ist abzustellen
a) |
auf das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung gründen, sonst |
b) |
in Ermangelung dessen auf das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung, hilfsweise, |
c) |
wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, auf das Sachrecht des Staates, mit dem der Güterstand der Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände am engsten verbunden ist. |
Rz. 47
Praxishinweis:
Die Niederlande haben die Erklärung gem. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 abgegeben. Die Vorbehaltsklausel des Art. 5 Übk. von 1978 bewirkt die Umkehrung der objektiven Anknüpfungsstufen (a) des gewöhnlichen Aufenthalts und (b) der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Der Vorbehalt entfaltet nur Wirkung, wenn niederländische Ehegatten vor der Eheschließung noch nicht bereits fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dem Domizilprinzip folgenden Staaten gehabt haben und ihn nach der Eheschließung dort auch beibehalten. Darüber hinaus ist noch auf den automatischen Statutenwechsel des Art. 7 Abs. 2 des Übk. von 1978 hinzuweisen.