Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
Rz. 173
Die Aufnahme eines ausländischen Kindes durch ein niederländisches Ehepaar in den Niederlanden mit der Absicht, dieses Kind zu adoptieren, ist im Gesetz zur Aufnahme ausländischer Kinder zur Adoption geregelt (Wobka). Die Aufnahme eines ausländischen Kindes zur Adoption ist nur mit vorangehender Zustimmung des Ministers für Justiz und Sicherheit zulässig. Das Gesetz zählt die Voraussetzungen auf, welche die Adoptionswilligen erfüllen müssen, um die grundsätzliche Zustimmung zur Aufnahme des ausländischen Kindes zu erhalten. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf das Alter der adoptionswilligen Elternteile im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zur Erlangung einer Grundsatzzustimmung (nicht älter als 42 Jahre), den maximalen Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Elternteilen und dem aufzunehmen Kind (grundsätzlich 40 Jahre, höchstens 42 Jahre, wobei dann eine nähere Begründung und eine besondere Eignung vorausgesetzt werden), das Höchstalter des Kindes im Zeitpunkt der Einreise in die Niederlande (jünger als sechs Jahre, Ausnahmegenehmigungen durch den Justizminister sind möglich) und die Zahl der Kinder, die mit einer Grundsatzzustimmung in diese Familie aufgenommen werden können. Der Justizminister hat das Recht, von den im Wobka genannten Voraussetzungen abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Umstände sind in den "Richtlinien zur Aufnahme ausländischer Kinder zur Adoption 2000" enthalten. Die Zahl der ausländischen Adoptivkinder wird immer niedriger. In 2002 gab es noch 1.130 ausländische Kinder, die von niederländischen Eltern adoptiert wurden, 2015 waren es nur noch 304 Kinder, und 2019 wurden 145 ausländische Kinder adoptiert.
Rz. 174
Das im Wobka und im Titel 6 von Buch 10 des Zivilgesetzbuches niedergelegte Verwaltungsverfahren beginnt mit einem Antrag auf Grundsatzzustimmung (beginseltoestemming). Erst nachdem das ausländische Kind bei den in den Niederlanden wohnenden, niederländischen adoptionswilligen Elternteilen untergebracht ist und die Eltern die (allgemeinen) Voraussetzungen für eine Adoption (Vormundschaft, ein Jahr durchgängige Pflege) erfüllen, kann der Antrag auf Adoption bei Gericht eingereicht werden. Zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung ist das Kind bei der örtlichen Polizei der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes anzumelden. Leider versuchen immer mehr Paare mit Kinderwunsch, das offizielle Rechtsverfahren zu umgehen, weil sie befürchten, dass sie deren Anforderungen nicht entsprechen. Die Prävention illegaler Adoption und kommerzieller Leihmutterschaft sind und werden m.E. immer wichtiger und verlangen passende Antworten auf Landesebene, aber vor allem im europäischen Verband.