Rz. 81
Zum 1.3.2009 ist auch Art. 1:400 BW geändert worden. Es wurde darin der Vorrang des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem (Stief-)Kind in Bezug auf den anderen Unterhaltspflichtigen festgelegt. Die Praxis ist regelmäßig bereits von einer solchen Vorrangsregel ausgegangen, obwohl dies gerichtlich nicht in Anspruch hätte genommen werden können.[80] Diese Vorrangsregel war anfangs Bestandteil des Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Unterhaltszahlung für Kinder, der aber in 2006 zurückgezogen wurde.[81]
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