Arlette R. van Maas de Bie, Hella Slegt-Moens
I. Bestimmung des Erbstatuts nach niederländischem internationalen Privatrecht
Rz. 1
Im internationalen niederländischen Erbrecht sind drei Fragen zu unterscheiden, und zwar:
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Welches Recht beherrscht die Erbfolge? |
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Welches Recht beherrscht die letztwillige Verfügung? |
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Welches Recht ist auf die Abwicklung des Nachlasses anzuwenden? |
Diese drei Fragen werden nachfolgend getrennt beantwortet.
Rz. 2
Das niederländische internationale Erbrecht kennt vier Rechtsquellen:
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Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) (zeitliche Geltung ab dem 17.8.2015); |
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das Haager Erbrechtsübereinkommen bezüglich des anzuwendenden Rechts auf die Erbfolge vom 1.8.1989 (im Folgenden: Haager ErbrechtÜbk.) (bis zum 16.8.2015); |
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das Einführungsgesetz Wet Conflictenrecht Erfopvolging vom 1.10.1996 (im Folgenden: WCErf), welches seit dem 1.1.2012 in das niederländische IPR-Gesetz (Buch 10 BW) übernommen worden ist; und |
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das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. |
Rz. 3
Mit Wirkung vom 1.4.2015 ist für die Niederlande das Haager Erbrechtsübereinkommen bezüglich des anzuwendenden Rechts auf die Erbfolge vom 1.8.1989 außer Kraft getreten. Der Grund dafür war, dass seit dem 17.8.2015 für die Niederlande die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) anzuwenden sind. Da die Bestimmungen der EuErbVO nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Haager Erbrechtsübereinkommens stehen, ist zur Vorbeugung von Streitigkeiten das Haager Erbrechtsübereinkommen durch die Niederlande gekündigt worden.
Rz. 4
Das niederländische autonome Internationale Privatrecht (Art. 10:5 BW) wie auch das Haager ErbrechtÜbk. geht – anders als das deutsche EGBGB, das von einer Gesamtverweisung ausgeht – in seinem Art. 17 von einer Sachnormverweisung aus und anerkennt keine Rück- oder Weiterverweisung. Allerdings ist in Art. 4 Haager ErbrechtÜbk. eine beschränkte Weiterverweisung kodifiziert, wonach in dem Fall, dass das Recht eines Nicht-Abkommenstaates einschlägig ist und die Kollisionsnormen dieses Staates im Hinblick auf den ganzen oder einen Teil des Nachlasses auf das Recht eines weiteren Nicht-Vertragsstaates verweisen, der wiederum sein eigenes Recht anwenden würde, das Recht dieses weiteren Staates anzuwenden ist.
II. Die EuErbVO und das niederländische "Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht"
1. Allgemeines
Rz. 5
Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU, und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van 4 juli 2012 betreffende de bevoegdheid, het toepasselijk recht, de erkenning en de tenuitvoerlegging van beslissingen en de aanvaarding en de tenuitvoerlegging van authentieke akten op het gebied van erfopvolging, alsmede betreffende de instelling van een Europese erfrechtverklaring" (PbEU 2012, L 201). Vorgenanntes Gesetz wird zitiert als "Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht" (Uitvoeringswet Verordening erfrecht).
Rz. 6
Das niederländische Ausführungsgesetz enthält folgende Bestimmungen: Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils (Art. 13 EuErbVO):
Gemäß Art. 13 EuErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vor einem Gericht abgegeben werden können. Art. 2 des niederländischen Ausführungsgesetzes Verordnung Erbrecht bestimmt, dass ein Erbe eine Erklärung wie gemeint in Art. 4:191 Abs. 1, 1. Satz BW bei der Gerichtskanzlei (griffie) seines Wohnsitzes abgeben kann.
Ein gesetzlicher Vertr...