Rz. 27

Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die einige familienrechtliche Züge aufweist. Die Ehegatten schließen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Position während der Ehe oder der registrierten Partnerschaft. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt die Gütergemeinschaft (siehe Rdn 19 ff.). Die Vereinbarung wird meistens vor der Ehe oder aus Anlass der Registrierung einer Partnerschaft getroffen. Die Ehegatten können aber auch bei bestehender Ehe ihr Güterrechtssystem ändern. Der Notar nimmt die Änderung vor und übersendet den neuen oder geänderten Ehevertrag dem Register (sog. Ehegüterregister) beim Bezirksgericht (Art. 1:116 ff BW).

 

Rz. 28

Damit die genannten Vereinbarungen Wirkung gegenüber Dritten (Art. 1:116 BW), namentlich gegenüber Gläubigern, entfalten, müssen sie in einem Register, welches beim Gericht am Eheschließungsort geführt wird, eingetragen werden.

 

Rz. 29

Der Gesetzgeber lässt den Ehegatten grundsätzlich freie Hand bei der Regelung ihrer güterrechtlichen Positionen während der Ehe. Die im Gesetz aufgezählten Güterrechtssysteme sind daher als Modelle anzusehen, die entsprechend abgeändert werden können.

 

Rz. 30

Auch Vereinbarungen, die nur geringfügig vom gesetzlichen oder gewählten Güterrechtssystem abweichen, müssen in einem Ehevertrag geregelt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge