Rz. 7

Eine Person kann zur selben Zeit nur mit einer Person verheiratet sein (Art. 1:33 BW).[8] Diese Bestimmung enthält das Prinzip der monogamen Ehe. Die vorsätzliche Verletzung dieser Vorschrift erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Bigamie (Art. 237 Sr).[9] Diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, dürfen zugleich nicht auch eine registrierte Partnerschaft eingehen (Art. 1:42 BW).[10]

 

Rz. 8

Das Gesetz enthält seit dem Wegfall von Art. 1:42 BW alt (dieser enthielt ein Eheverbot für jene Paare, die öfter als einmal voneinander geschieden worden waren[11]) nur noch eine relative Ehevoraussetzung, nämlich Art. 1:41 BW. Die Vorschrift des Art. 1:41 Abs. 1 BW verbietet die Eheschließung zwischen Blutsverwandten in aufsteigender und in absteigender Linie sowie in derselben Linie zwischen Geschwistern. Blutsverwandte im dritten oder vierten Grad (Onkel, Tante, Neffe, Nichte) dürfen seit dem 5.12.2015 nur untereinander heiraten, wenn sie zuvor beim Standesbeamten einen Eid abgelegt haben, dass sie aus freiem Willen heiraten möchten. Letzteres gilt auch für Halbbrüder und Halbschwestern. Für Adoptivbrüder und Adoptivschwestern kann eine Ausnahme gemacht werden, die jedoch kaum in Anspruch genommen wird. Die gegenwärtige Regierung hat, um die Familienmigration einzuschränken, mehrere Maßnahmen getroffen, wie z.B. Verschärfung des Vorgehens gegen Scheinehen und Zwangsheirat, Verschärfung der Bestrafung bei Zwangsheirat (2 Jahre Gefängnisstrafe), Verbot von Ehen zwischen Familienverwandten im dritten und vierten Grad, also zwischen Onkel, Tanten, Neffen und Nichten (es sei denn, das Standesamt bescheinigt die freiwillige Eheschließung). Weiterhin werden polygame Eheschließungen nicht anerkannt, wenn einer der Ehegatten die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch werden die Prüfungsgründe im Einbürgerungsgesetz verschärft. Dies alles sind Maßnahmen, um die Immigration einzuschränken und die Integration vor allem von Marokkanern und Türken zu verbessern.[12] Daneben wird versucht, Zwangsehen zu vermeiden. Zudem wurde, wie bereits erwähnt, das Heiratsmindestalter erhöht (vom 16. Lebensjahr auf das 18. Lebensjahr).

[8] Wie geändert mit dem Gesetz vom 21.12.2000, Stb. 2001, 9.
[9] HR (Strafkammer) 21.11.2000, ECLI:NL:HR:2000:AA8974; NJ 2001, 49 (Bigamie und Absicht).
[10] Diese Bestimmung regelt die registrierte Partnerschaft. Sie wurde durch Gesetz vom 5.7.1997, Stb. 1997, 324, eingeführt und ist am 1.1.1998 in Kraft getreten.
[11] Gesetz vom 13.5.1987, Stb. 1987, 246. Siehe auch EuGHMR 18.12.1887 (F/Schweiz), NJ 1989, 99 und De Boer, Pensioenverrekening bij scheidung nu en straks?, NJB 1988, 285–286.
[12] Kamerstukken II, 32 175, 17, Huwelijks- en gezinsmigratie (Brief des damaligen Staatssekretärs Teeven vom 4.5.2011). Siehe für die aktuellen Trends https://nidi.nl/demos/wie-trouwt-met-wie-partnerkeuze-van-de-tweede-generatie/.

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