Rz. 106

Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Kosten von Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Dabei ist es unerheblich, ob zwischen Eltern und Kind eine "familienrechtliche Beziehung" besteht. Diese Pflicht obliegt auch dem Erzeuger und mit diesem gleichgestellte Personen, wenn das Kind nicht schon zwei Eltern im Sinne des Gesetzes hat (Art. 1:394 BW). Im Mittelpunkt steht nicht die Leistungsfähigkeit der Eltern, sondern die optimale Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Kostentragung für Pflege und Erziehung umfasst neben dem Lebensunterhalt auch das geistige und körperliche Wohl der Kinder sowie die Entwicklung ihrer Persönlichkeit (Art. 1:247 Abs. 2 BW).[112] Die Art. 1:395a und 1:395b BW[113] verhindern, dass die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren volljährigen Kindern unter 21 Jahren befreit werden und dass der Staat insbesondere für nicht studierende Kinder finanzielle Beiträge leisten muss. Die Wendung "Kostentragung von Lebensunterhalt und Studium" hat dieselbe Bedeutung wie der Ausdruck "Kostentragung von Pflege und Erziehung". Neben den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern für Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder sowie für Lebensunterhalt und Studium ihrer volljährigen Kinder unter 21 Jahren sind sie des Weiteren finanziell verantwortlich für ihre Kinder, die freiwillige oder gerichtliche Jugendhilfe beziehen. Die Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach einer (Ehe-)Scheidung. Es kommt allerdings häufig vor, dass ein (Stief-)Elternteil seine Pflicht zur Kostentragung von Pflege und Erziehung nicht (ordnungsgemäß) erfüllt. In diesem Fall kann der andere Elternteil oder der Vormund das Gericht ersuchen, die Höhe des Unterhalts zu bestimmen, die dieser (Stief-)Elternteil für das Kind schuldet (Art. 1:406 Abs. 1 BW).

[112] Siehe van Zeben, Personen- en Familierecht, S. 785.
[113] Gesetz vom 1.7.1987, Stb. 1987, 333, geändert durch Gesetz vom 7.7.1994, Stb. 1994, 570, in Kraft getreten am 1.4.1995 (Reform des Familienverfahrensrechts) und durch Gesetz vom 24.12.1997, Stb. 1997, 772, in Kraft getreten am 1.4.1998 (Reform des Abstammungs- und Adoptionsrechts).

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