Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
I. Das niederländische internationale Steuerrecht
Rz. 145
Das niederländische internationale Steuerrecht hat drei Grundfesten für die Steuerabgabe, und zwar den Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit und die Belegenheit der Vermögensbestandteile.
Rz. 146
Hatte der Erblasser einen niederländischen Wohnsitz, wird der Wert der gesamten Erbschaft in den Niederlanden versteuert, auch wenn einige Vermögensbestandteile nicht in den Niederlanden belegen sind (unbeschränkte Steuerpflicht). Gleiches gilt, wenn der niederländische Erblasser, der in den Niederlanden gewohnt hat, noch nicht seit bereits über zehn Jahren ausgewandert ist (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Hat der niederländische Erblasser jedoch die niederländische Staatsangehörigkeit verloren, ist vorgenannte Zehnjahresregelung nicht mehr einschlägig.
II. Berechnung der Erbschaftsteuer
Rz. 147
Die Erbschaftsteuer (Successiewet) ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Steuerschuldner ist der Erbe. Bei der Bewertung wird grundsätzlich vom Verkehrswert ausgegangen.
Rz. 148
Der Ehegatte (und zusammenlebende unverheiratete Paare, die die Voraussetzungen des Erbsteuergesetzes erfüllen) und die Kinder gehören zur Steuerklasse I. Die Enkelkinder gehören zur Steuerklasse I.A. Andere Erwerber gehören zur Steuerklasse II. Der Hebesatz beläuft sich in der Klasse I von 10 % bis 20 % und von 18 % bis 36 % in der Steuerklasse I.A. In der Steuerklasse II geht er von 30 % bis 40 %.
Rz. 149
Die Freibeträge belaufen sich 2024 wie folgt:
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Ehegatten (und zusammenlebende unverheiratete Paare, die die Voraussetzungen des Erbsteuergesetzes erfüllen) 795.156 EUR; darüber hinaus wird der belastete Erbteil wie folgt versteuert: bis 124.727 EUR 10 % und darüber hinaus 20 %; |
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Kinder auf je 25.187 EUR und darüber hinaus wird der belastete Erbteil wie folgt versteuert: bis 124.727 EUR 10 % und darüber hinaus 20 %; |
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Enkelkinder auf je 25.187 EUR und darüber hinaus wird der belastete Erbteil wie folgt versteuert: bis 152.368 EUR 18 % über darüber hinaus 36 %; |
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schwerkranke und behinderte Kinder auf 75.546 EUR und darüber hinaus wird der belastete Erbteil wie folgt versteuert: bis 152.368 EUR 30 % und darüber hinaus 40 %; |
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Eltern auf je 59.643 EUR und darüber hinaus wird der belastete Erbteil wie folgt versteuert bis 152.368 EUR 30 % und darüber hinaus 40 %; |
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sonstige Erwerber auf je 2.658 EUR und darüber hinaus wird der belastetet Erbteil wie folgt versteuert: bis 152.368 EUR 30 % und darüber hinaus 40 %. |
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sogenannte Wohltätigkeitsorganisationen (Algemeen Nut Beogende Instellingen en Sociaal Belang Behartigende Instellingen) sind vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. |
Die Steuerfreibeträge werden jährlich angepasst.