I. Allgemeines, Statistik

 

Rz. 142

Am 1.4.2001 wurde Personen desselben Geschlechts die Eheschließung ermöglicht;[176] bis dahin war die Ehe in den Niederlanden zwei Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten. Die registrierte Partnerschaft stellt neben der Ehe einen neuen Zivilstand dar seit ihrer Einführung am 1.1.1998.[177]

 

Rz. 143

Anzahl der Eheschließungen:[178] 2001, als 80.000 Hetero-Paare und 2.400 Homo-Paare heirateten, handelte es sich bei 3 % aller Ehen um eine Homo-Ehe. Dieser Anteil nahm in den darauffolgenden Jahren ab und erreichte 2005 1,6 %. 2007 betrug der Anteil fast 2 %; in 2015 2,17 %. Im Jahr 2019 gab es 62.146 Eheschließungen zwischen Mann und Frau, 675 Eheschließungen zwischen zwei Männer und 744 Eheschließungen zwischen zwei Frauen.

Bei den eingetragenen Partnerschaften ergibt sich ein anderes Bild: Aufgrund der zunehmenden Popularität der eingetragenen Partnerschaft – 2009 wurden 8.434 neue Partnerschaften zwischen Männern und Frauen eingetragen, gegenüber 1.700 Partnerschaften in 2001 – und der stabilen Zahl der Homo-Paare ist der Anteil der neuen Homo-Partnerschaften insgesamt rasch gesunken (von fast 25 % in 2001 auf 4,8 % in 2011 und auf 3,45 % in 2015). 2018 gab es insgesamt 19.830 Partnerschaftsregistrierungen; 19.181 zwischen Mann und Frau, 311 zwischen zwei Männern, und 338 zwischen zwei Frauen.[179]

 

Rz. 144

Die Anzahl der Ehen betrug in 2015 64.308 (in: 2011: 71.572). 2014 wurden 33.453 Ehen geschieden. Weitere Daten für 2015: Ehen zwischen Männern: 647. Ehen zwischen Frauen: 749. Der gesamte Anteil der Scheidungen: ca. 40 %. Durchschnittliche Ehedauer: 14,1 Jahre. Durchschnittliches Scheidungsalter: 46,7 (Männer), 43,5 (Frauen).[180] 2019 sind insgesamt 30.041 Ehen geschieden; 29.604 zwischen einem Mann und einer Frau; 134 zwischen zwei Männern und 134 zwischen zwei Frauen. 37,1 % der Ehen sind 2018 geschieden. Das Durchschnittsalter bei Männern ist 47,6 und bei Frauen ist 44,3. Ein neuer Trend sind Ehescheidungen von sehr langen Ehen: 2019 haben sich 130 Paare scheiden lassen nach einer Ehe von 50 oder mehr Jahren.[181]

 

Rz. 145

 
Neu geschlossene eingetragene Partnerschaften in 2018:[182] 19.830
Zwischen Männern und Frauen: 19.181
Zwischen Männern: 311
Zwischen Frauen: 338
[176] Gesetz vom 21.12.2000, Stb. 2001, 9.
[177] Kamerstukken II, 1996/97, 23 761, Nr. 11, Punkt 6.
[178] Quelle: Centraal Bureau voor de Statistiek; www.cbs.nl.
[179] https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/37772ned?dl=2B159.
[180] Daten vom Centraal Bureau voor Statistiek (CBS): http://statline.cbs.nl/statweb/publication/?dm=slnl&pa=37425ned.
[181] https://opendata.cbs.nl/statline/?dl=E60B#/CBS/nl/dataset/60060ned/table?ts=1597230422047; https://opendata.cbs.nl/statline/#/CBS/nl/dataset/37425ned/table?fromstatweb.
[182] https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/37772ned?dl=2B159. 2018 war das Durchschnittsalter der Partner 35,5 Jahre. Die Tendenz ist fallend; wahrscheinlich weil immer mehr Paare sich lieber registrieren lassen als eine Ehe schließen, wenn sie sich zum ersten Mal verbinden. https://www.cbs.nl/nl-nl/achtergrond/2019/25/ruim-twintig-jaar-geregistreerd-partnerschap. Siehe für eine Analyse: Saskia te Riele, Katharina Stückradt, https://www.cbs.nl/nl-nl/achtergrond/2019/25/ruim-twintig-jaar-geregistreerd-partnerschap.

II. Begründung der registrierten Partnerschaft

 

Rz. 146

Nach Art. 1:80a Abs. 6 BW sind die Art. 1:31, 32, 35–39 und 41 BW auf die Registrierung der Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Wer eine registrierte Partnerschaft eingehen will, muss dies beim Standesbeamten beantragen. Das kann auch digital geschehen. Bezüglich der vor dem Antrag dem Standesbeamten zu übergebenden Unterlagen ist Art. 1:44 BW zur Gänze anzuwenden (Art. 1:80a Abs. 5 BW). Wie bei der Bekanntmachung der Ehe obliegt dem Standesbeamten die Pflicht zu prüfen, ob die Parteien alle Voraussetzungen für die Registrierung ihrer Partnerschaft erfüllen (vgl. Rdn 15 ff., 147).

 

Rz. 147

Die Registrierung der Partnerschaft erfolgt durch eine Urkunde über die registrierte Partnerschaft, welche der Standesbeamte ausstellt (Art. 1:80a Abs. 3 BW). Nach Art. 1:80a Abs. 5 BW sind die Art. 1:58 und 62–66 BW (über die Eheschließung) auf die Registrierung der Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Registrierung – vorbehaltlich eines Dispenses von der Wartezeit – erst ab dem 14. Tag, gerechnet ab dem Tag der Ausstellung der Urkunde über die Anmeldung zur Registrierung, möglich ist. Die Registrierung erfolgt öffentlich im Gemeindeamt in Anwesenheit von mindestens zwei und höchstens vier volljährigen Zeugen. Art. 1:63 BW, welcher die Anwesenheit der Zeugen anordnet, ist entsprechend anzuwenden, da auch beim Eingehen einer Partnerschaft häufig das Bedürfnis nach einer Zeremonie bestehen wird. Bei der Registrierung erklären die Parteien, dass sie ihr Zusammenleben mit den Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber daran knüpft, registrieren wollen. Der Gesetzgeber bestimmt die Einzelheiten der Feierlichkeiten bei der Abgabe der entsprechenden Willenserklärung nicht. Diese können nach Bedarf gestaltet we...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?