Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
I. Abstammung
1. Familienrechtliche Beziehung
Rz. 154
Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren. Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer familienrechtlichen Beziehung zum Elternteil ersetzt. Wann eine familienrechtliche Beziehung besteht, bestimmt Kapitel 1 von Titel 11. Ein Kind, seine Eltern und deren Blutsverwandte stehen in einer familienrechtlichen Beziehung zueinander, so Art. 1:197 BW. Diese Regelung bestimmt, zwischen welchen Personen ein Abstammungsverhältnis besteht.
Rz. 155
Das Gesetz über die Mutterschaft hat sich zum 1.4.2014 umfassend geändert.
Mutter eines Kindes ist die Frau
a) |
die das Kind geboren hat |
b) |
die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Frau, die das Kind geboren hat, verheiratet ist oder mit ihr in einer registrierten Partnerschaft lebt. Wenn das Kind mithilfe einer Samenspende gezeugt worden ist, muss eine Bescheinigung der Stiftung für Abstammungserklärung vorliegen, in der die Frau, die schwanger geworden ist, erklärt, dass sie den Samenspender nicht kennt. Diese Bescheinigung muss bei der Geburtsanzeige dem Standesbeamten vorgelegt werden. |
c) |
die das Kind anerkannt hat |
d) |
deren Elternschaft gerichtlich entschieden worden ist oder |
e) |
die das Kind adoptiert hat. |
Rz. 156
Art. 1:199 BW bestimmt, wie (juristisch gesehen) die Vaterschaft entsteht. Vater eines Kindes ist der Mann,
▪ |
der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Frau, die das Kind geboren hat, verheiratet ist oder mit ihr in einer registrierten Partnerschaft lebt, es sei denn, Art. 1:199 sub b BW gilt; dessen Ehe mit der Frau, die das Kind geboren hat, innerhalb von 306 Tagen vor der Geburt des Kindes durch seinen Tod aufgelöst wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter erneut geheiratet hat. War die Frau allerdings seit dem 306. Tag vor der Geburt des Kindes von Tisch und Bett getrennt oder haben sie und ihr Ehegatte seit diesem Zeitpunkt getrennt gelebt, kann die Frau innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass der betreffende Ehegatte nicht der Vater des Kindes ist, was aktenkundig festgehalten wird; war die Mutter im Augenblick der Geburt des Kindes wieder verheiratet, dann ist in diesem Fall der neue Ehegatte Vater des Kindes; |
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der das Kind anerkannt hat; |
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dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder |
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der das Kind adoptiert hat. |
2. Vaterschaftsanfechtung
Rz. 157
Seit 1.4.1998 kann die Vaterschaft sowohl auf Antrag des Mannes, der Mutter, als auch des Kindes bestritten werden. Gemäß Art. 1:200 Abs. 1 BW kann die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft lediglich aus dem Grund bestritten werden, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater oder die Mutter können die in Art. 1:199 sub a und b BW angesprochene Vaterschaft nicht bestreiten, wenn der Mann vor der Ehe oder der Registrierung der Partnerschaft von der Schwangerschaft Kenntnis hatte. Dies ist sogar dann der Fall, wenn er wusste, dass nicht er, sondern eine dritte Person das Kind gezeugt hatte. Anders ist die Lage, wenn die Frau ihn diesbezüglich nicht wahrheitsgemäß informiert hat. Denn wenn sich herausstellt, dass sie ihn hinsichtlich der Zeugung betrogen hat, kann die Vaterschaft sehr wohl abgesprochen werden. Der Mann muss diese Täuschung beweisen (siehe Art. 1:200 Abs. 4 BW). Die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft kann auch dann nicht bestritten werden, wenn der Mann einem Vorgehen, welches zur Erzeugung des Kindes geführt haben kann, zugestimmt hat (z.B. Donorinsemination, Partnertausch oder Prostitution).
Rz. 158
Das Gesetz sieht für die Vaterschaftsanfechtung folgende Anfechtungsfristen vor:
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Der Antrag auf Bestreiten der Vaterschaft muss durch die Mutter innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bei Gericht gestellt werden. |
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Da es für den Ehegatten der Mutter manchmal nicht klar ist, ob er der Erzeuger des Kindes ist, welches die Frau geboren hat, sieht der Gesetzgeber für den Mann die Möglichkeit vor, die Vaterschaft zu bestreiten, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass er nicht der Erzeuger des Kindes ist. Dieser Antrag muss durch den Vater innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsache, dass er vermutlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, gestellt werden. |
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Das Kind muss den Antrag zum Bestreiten der Vaterschaft innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Tatsache, dass der Mann vermutlich nicht sein... |