Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
Rz. 1
Im internationalen niederländischen Erbrecht sind drei Fragen zu unterscheiden, und zwar:
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Welches Recht beherrscht die Erbfolge? |
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Welches Recht beherrscht die letztwillige Verfügung? |
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Welches Recht ist auf die Abwicklung des Nachlasses anzuwenden? |
Diese drei Fragen werden nachfolgend getrennt beantwortet.
Rz. 2
Das niederländische internationale Erbrecht kennt fünf Rechtsquellen:
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Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO; zeitliche Geltung ab dem 17.8.2015); |
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das Haager Erbrechtsübereinkommen bezüglich des anzuwendenden Rechts auf die Erbfolge vom 1.8.1989 (im Folgenden: Haager ErbrechtÜbk.; für Personen, die bis zum 16.8.2015 verstorben sind); |
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die Art. 10:145–152 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW), d.i. das niederländische IPR-Gesetz, Buch 10 BW, in dem das Einführungsgesetz Wet Conflictenrecht Erfopvolging für Personen, verstorben vom 1.10.1996 bis zum 16.8.2015 (im Folgenden: WCErf), übernommen worden ist; |
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das autonome IPR Erbrecht (für Personen, die vor dem 1.10.1996 verstorben sind); und |
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das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. |
Rz. 3
Mit Wirkung vom 1.4.2015 ist für die Niederlande das Haager ErbrechtÜbk. bezüglich des anzuwendenden Rechts auf die Erbfolge vom 1.8.1989 außer Kraft getreten. Der Grund dafür war, dass seit dem 17.8.2015 für die Niederlande die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) anzuwenden sind. Da die Bestimmungen der EuErbVO nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Haager ErbrechtÜbk. stehen, ist zur Vorbeugung von Streitigkeiten das Haager ErbrechtÜbk. durch die Niederlande gekündigt worden.
Rz. 4
Das niederländische autonome IPR (Art. 10:5 BW) wie auch das Haager ErbrechtÜbk. geht – anders als das deutsche EGBGB, das von einer Gesamtverweisung ausgeht – in seinem Art. 17 von einer Sachnormverweisung aus und erkennt keine Rück- oder Weiterverweisung an. Allerdings ist in Art. 4 Haager ErbrechtÜbk. eine beschränkte Weiterverweisung kodifiziert, wonach in dem Fall, dass das Recht eines Nicht-Abkommenstaates einschlägig ist und die Kollisionsnormen dieses Staates im Hinblick auf den ganzen oder einen Teil des Nachlasses auf das Recht eines weiteren Nicht-Vertragsstaates verweisen, der wiederum sein eigenes Recht anwenden würde, das Recht dieses weiteren Staates anzuwenden ist.