Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Unheilbare Zerrüttung der Ehe
Rz. 69
Für die Ehescheidung ist lediglich ein Grund vorgesehen: die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Dies gilt sowohl für den einseitigen Antrag als auch für den gemeinsamen Antrag. Der Antrag auf Ehescheidung hat die Behauptung der unheilbaren Zerrüttung zu enthalten. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn das Zusammenleben unerträglich erscheint und keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung angemessener ehelicher Beziehungen besteht. Ein Antrag auf Ehescheidung kann aus dem Grund, dass die unheilbare Zerrüttung in überwiegendem Maße der antragstellenden Partei zuzuschreiben ist, nicht mehr abgewiesen werden (Art. 1:152 BW alt). Die Einwendung des überwiegenden Verschuldens ist im Jahre 1993 weggefallen. Das Verschulden ist lediglich noch im Zusammenhang mit den Pensions- und Unterhaltsansprüchen von Bedeutung, da die Beurteilung, ob und, wenn ja in welcher Höhe, Unterhalt zu zahlen ist, auch von nicht-finanziellen Aspekten (z.B. Fehlverhalten) abhängen kann.
2. Einseitiger Antrag
Rz. 70
Die Ehe wird auf Antrag eines Ehegatten geschieden, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist (Art. 1:151 BW). Die antragstellende Partei muss die unheilbare Zerrüttung behaupten und bei Bestreiten der Gegenpartei ggf. beweisen.
3. Gemeinsamer Antrag
Rz. 71
Die Ehe wird auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin geschieden, wenn der Antrag mit unheilbarer Zerrüttung der Ehe begründet wird (Art. 1:154 Abs. 1 BW). Die Parteien können gegen eine auf gemeinsamem Antrag beruhende Ehescheidung kein Rechtsmittel erheben. Jeder Ehegatte kann jedoch bis zum Ausspruch der Ehescheidung seinen Antrag zurücknehmen (Art. 1:154 Abs. 2 BW). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Ehescheidungsverfahren (Wet Scheidingsprocesrecht, 1993) müssen die Parteien nicht mehr eine Regelung über die Kindesbelange oder ihre wechselseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen vorlegen. Schließen sie eine solche Vereinbarung (convenant) ab, kann der Richter diese auf Antrag der Parteien zur Gänze oder teilweise in seine Entscheidung einbeziehen (Art. 819 Rv). Die Zahl der Ehescheidungen beläuft sich auf etwa 31.000–35.000 jährlich. Im Schnitt wird eine von drei Ehen geschieden (2017: 38,8 %; Tendenz in den letzten Jahren leicht ansteigend). Zum Inhalt des gemeinsamen Antrags siehe Rdn 74 ff.