Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Allgemeines
Rz. 100
Die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte verfügt und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann, beruht auf der in Art. 1:81 und 84 BW umschriebenen Pflicht zum Lebensunterhalt während der Ehe, die in beschränktem Umfang bei teilweiser oder gänzlicher Auflösung des Ehebandes nach Auffassung der Rechtsprechung fortwirkt. In den letzten Jahren hat sich die Meinung durchgesetzt, dass die Ehegatten einander einen finanziellen Ausgleich leisten sollen, wenn die finanziellen Kräfte des einen Ehegatten während der Ehe (aufgrund von Haushaltsführung und Kinderbetreuung) teilweise oder ganz verloren gegangen sind. Dieser Gedanke lag auch der geplanten Gesetzesänderung des nachehelichten Unterhalts zugrunde, aber letztendlich ist die Regelung zum 1.1.2020 nur geringfügig geändert, wobei die Zeiträume verkürzt sind, während derer Unterhalt gezahlt werden muss. Die Berechnungsweise dahingegen ist unverändert (Wet herziening partneralimentatie, 34 231). Es geht dabei vor allem darum, dass der weniger verdienende Ehegatte durch die Ehescheidung nicht direkt mit einem starken Einkommensverlust konfrontiert wird.
2. Unterhalt
a) Nachehelicher Unterhalt
Rz. 101
Der Richter kann zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder ggf. später demjenigen Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verfügt und solche in redlicher Weise auch nicht erwerben kann, auf dessen Antrag und zu Lasten des anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen zusprechen (Art. 1:157 Abs. 1 BW). Diese nacheheliche Unterhaltspflicht entsteht grundsätzlich am Tag der Eintragung der Entscheidung über die Ehescheidung in die Zivilstandsregister (Art. 1:163 BW).
Rz. 102
Allgemeine Voraussetzung für die Zuerkennung eines nachehelichen Unterhalts ist der Unterhaltsbedarf des Antragstellers. Dieser ist unterhaltsbedürftig, wenn er über unzureichende Einkünfte verfügt (sei es aus Arbeit oder Vermögen) und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann. Der Richter hat die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen getrennt festzustellen. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach seinem Einkommen und Vermögen. Hierbei wird nicht nur das, was ihm rechtens und faktisch zur Verfügung steht, berücksichtigt, sondern auch das, was er sich redlicherweise erwirtschaften kann. Gibt der Ehemann aus freien Stücken Einkünfte auf und beeinträchtigt er dadurch seine Leistungsfähigkeit, kann der Richter die Einkommenseinbußen außer Betracht lassen – es sei denn, er kommt zu dem Schluss, dass die Vorgehensweise des Ehemannes durch die Umstände gerechtfertigt war. Die Leistungsfähigkeit wird auch durch die vom Ehemann eingegangenen Verpflichtungen beeinflusst. Der Richter kann diese entsprechend berücksichtigen.
Rz. 103
Die Arbeitsgruppe "Unterhalt" der Nederlandse Vereniging voor Rechtspraak hat im Jahre 2001 einen überarbeiteten Bericht mit Empfehlungen für die Berechnung des Ehegattenunterhalts, der jährlich angepasst wird, publiziert. Die sog. Alimentatienormen werden jedes Jahr aktualisiert und sind für die Praxis von größter Bedeutung, obwohl der Richter nicht an sie gebunden ist.
Rz. 104
Seit 2014 hat das niederländische Parlament über die Änderung der Dauer der Unterhaltspflicht diskutiert. Bis 2020 betrug die Höchstdauer zwölf Jahre. Das Gericht hat allerdings die Möglichkeit, diese Frist zu verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die meisten Frauen sind berufstätig, auch mit Kindern, und darum wird die Meinung vertreten, dass Frauen nicht allzu lange von ihrem ehemaligen Partner abhängig sein sollten. Ein neuer Initiativ-Gesetzentwurf ging dahin, dass die Unterhaltspflicht in der Regel nach 5 Jahren beendet wird. Der Gesetzesentwurf ist in Kraft getreten zum 1.1.2020. Da die Anwendung des neuen Rechts begrenzt war auf Ehescheidungen, die ab diesem Tag eingereicht werden, gab es eine Hausse von Ehescheidungsanträgen zum Ende des Jahres 2019 von unterhaltsberechtigten Ehegatten.