Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Allgemeines
Rz. 39
Mit der Eheschließung schulden die Ehegatten einander Treue, Hilfe und Beistand. Sie sind verpflichtet, einander "das Nötige" zu verschaffen (Art. 1:81 BW). Die Kosten der Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder, fallen zu Lasten des Einkommens der Ehegatten (Art. 1:84 BW). Die Unterhaltspflicht gründet in der Lebensgemeinschaft, die durch die Ehe entsteht; die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten wirkt nach Auflösung der Ehe fort. Erwähnenswert ist, dass die Pflicht zum Zusammenwohnen während der Ehe (Art. 1:83 BW alt) zum 22.6.2001 weggefallen ist.
2. Familienrechtliche Unterhaltspflichten
Rz. 40
Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gründen in der Ehe und in der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1:392 Abs. 1 BW). Sie betreffen:
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die Eltern; |
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minderjährige und volljährige Kinder; |
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Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefkinder und -eltern. |
Rz. 41
Diese Verpflichtungen bestehen wechselseitig und vorbehaltlos zwischen (Stief-)Eltern und deren minderjährigen (Stief-)Kindern sowie ihren Kindern im Alter von 18, 19 und 20 Jahren. Für alle anderen Beziehungen besteht die Unterhaltspflicht nur, wenn Bedarf (behoeftigheid) vorliegt (Art. 1:392 Abs. 2 BW). Unterhaltspflichtig ist auch ein Kind gegenüber seinem (bedürftigen) Erzeuger. Bedürftig ist, wer keine Eigenmittel für seinen Lebensunterhalt hat und diese redlicherweise auch nicht durch Arbeit erwerben kann.
3. Unterhaltspflicht bei Scheidung von Tisch und Bett
Rz. 42
Von Tisch und Bett geschiedene Ehegatten schulden einander wechselseitig Unterhalt; diese Verpflichtung endet bei Auflösung der Ehe (Art. 1:169 Abs. 3 BW).