Rz. 17

Die Niederlande haben 1989 das "Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen" vom 14.3.1978 unterzeichnet, das im Verhältnis zwischen Australien, Luxemburg und den Niederlanden in Kraft getreten ist.[18] Ebenfalls 1989 ist das "Gesetz Kollisionsrecht Ehe" (Wet Conflictenrecht Huwelijk)[19] in Kraft getreten; seit dem 1.1.2012 ist diese Regelung im Buch 10 des Zivilgesetzbuches (Art. 10:27 ff.) aufgenommen.

 

Rz. 18

Zum Kollisionsrecht weist die traditionelle Kollisionsregel hinsichtlich der Zuständigkeit zur Eheschließung das nationale Gesetz der künftigen Ehegatten als anwendbares Recht an. Die Regelung des Haager Übereinkommens brachte diesbezüglich eine Veränderung. Art. 3 des Haager Übereinkommens bestimmt das interne Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird, als entscheidend für die Zuständigkeit unter der Bedingung, dass einer der künftigen Ehegatten durch Nationalität oder gewöhnlichen Aufenthaltsort mit diesem Staat verbunden ist.[20]

[18] Siehe § 1 "Quellen des Europäischen und internationalen Familienrechts" Rdn 45 in diesem Werk.
[19] Gesetz vom 7.9.1989, Stb. 1989, 392.
[20] Strikwerda & Schaafsma, Inleiding tot het Nederlandse Internationaal Privaatrecht, WoltersKluwer: Deventer, 2019, nr.171 ff. Rechtbank Amsterdam 29.1.2020, ECLI:NL:RBAMS:2020:419, JPF 2020/39 mit Kommentar I. Sumner.

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