Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Ehegattenname
Rz. 43
Der Name der Ehegatten wird durch die Eheschließung nicht beeinflusst. Jeder behält seinen Geburtsnamen bei. Mit Einführung des geltenden Namensrechts haben beide Ehegatten bzw. registrierte Partner das Recht, den Familiennamen des anderen zu führen oder den des anderen dem Geburtsnamen anzufügen. In dem Fall ist es üblich, dass die Frau den Familiennamen des Ehegatten dem Geburtsnamen voranstellt. Art. 1:9 Abs. 1 BW räumt der verheirateten und geschiedenen, nicht wiederverheirateten Frau (oder Mann, aber das ist nicht sehr üblich) das Recht ein, den Namen ihres Ex-Ehegatten zu führen oder ihrem Namen voranzustellen. Das wird häufig gemacht, wenn Kinder aus der Ehe geboren sind, sodass nach außen klar ist, dass die Frau die Mutter der Kinder ist, die den Namen des Ex-Ehegatten als Familiennamen tragen.
2. Namensbestimmung
Rz. 44
Eltern müssen für das Kind den Geburtsnamen der Mutter oder des Vaters in dem Augenblick bestimmen, in dem familienrechtliche Beziehungen zwischen beiden Eltern entstehen. Familienrechtliche Beziehungen entstehen durch Anerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Adoption und Geburt während der Ehe (Art. 1:199 BW).
Rz. 45
Bei Geburt während bestehender Ehe hat die Namensbestimmung zugleich mit der Geburtsanzeige zu erfolgen (Art. 1:5 Abs. 4 BW). Beide Eltern müssen persönlich gegenüber dem Standesbeamten erklären, welchen Namen sie ihrem Kind geben wollen. Der Geburtsname des Kindes wird von beiden Eltern, d.h. Mutter, Vater oder Duomutter gewählt. Erfolgt die Namensbestimmung vor der Geburt des Kindes, dann erstellt der Standesbeamte eine Akte der Namensbestimmung. Wird das Kind nichtehelich geboren, erfolgt die Namensbestimmung zum Zeitpunkt der Anerkennung (Art. 1:5 Abs. 2 BW). Auch in diesem Fall müssen die Mutter und die Person, die das Kind anerkennt (Vater oder Duomutter), persönlich gegenüber dem Standesbeamten erklären, welchen Namen sie für ihr Kind wählen. Diese Erklärung wird in der Akte der Anerkennung vermerkt. Mangels einer solchen Namensbestimmung erhält das nichteheliche Kind den Familiennamen der Mutter.
Rz. 46
Im Falle der Adoption erfolgt die Namensbestimmung der Eltern im Zuge der richterlichen Adoptionsentscheidung (Art. 1:5 Abs. 3 BW). In der Adoptionsentscheidung wird festgehalten, welche Namensbestimmung die Eltern getroffen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ihr erstes Kind handelt. Ist dies nicht der Fall, erhält das Kind den Familiennamen der vorangegangenen Kinder (Art. 1:5 Abs. 8 BW). Bestimmen die verheirateten Eltern verschiedenen Geschlechts den Familiennamen des Kindes nicht, dann erhält das Kind den Namen des (Adoptiv-)Vaters.
Rz. 47
Bestimmen die verheirateten Eltern gleichen Geschlechts oder die nicht miteinander verheirateten Eltern den Namen nicht, dann behält das Kind den Namen, den es schon trägt. In manchen Konstellationen können die Eltern den Familiennamen des Kindes nicht bestimmen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Eltern für ihr erstes Kind bereits einen Familiennamen bestimmt haben oder wenn dieses Kind ex lege den Namen des Vaters erhielt, weil es vor 1998 (Inkrafttreten des neuen Namensrechts) geboren wurde. Die Namensbestimmung für das erste Kind derselben Eltern ist auch verbindlich für die nachfolgenden Kinder dieser Familie, denn das niederländische Recht folgt dem Prinzip der Einheit des Familiennamens. In den Niederlanden wird immer noch diskutiert, ob das Namensrecht nicht modernisiert werden sollte. Vor allem wird die Regelung kritisiert, dass, wenn die verheiratete Frau wünscht, dass ihr Kind den Namen der Mutter bekommt, und der Vater aber nicht, das Kind schließlich den Namen des Vaters erhält. Darin wird eine Diskriminierung im Hinblick auf die Namensbestimmung gesehen; dies aber einer Lösung zuzuführen, ist nicht einfach. Ebenso problematisch ist es, wenn zwei Frauen ein Kind bekommen. Wenn sie für ihr erstes Kind den Namen der (biologischen) Mutter gewählt haben, wird das zweite Kind der beiden Frauen den Familiennamen des ersten Kindes bekommen. Die Frau, die an zweiter Stelle Mutter geworden ist, kann dann nicht mehr wählen, weil das Kind den Namen der anderen Mutter bekommt.