Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
1. Maßgeblicher Zeitpunkt
Rz. 82
Der Nachlass umfasst die Gesamtheit der Güter und Schulden (Verbindlichkeiten) des Erblassers. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert des Nachlasses gilt der Wert der Güter unmittelbar nach dem Tod des Erblassers (Art. 4:6 BW).
2. Besondere Gemeinschaft
Rz. 83
Gibt es mehrere Erben, dann ist der Nachlass zu qualifizieren als eine besondere Gemeinschaft i.S.v. Art. 3:189 Abs. 2 BW. Diese besondere Gemeinschaft hat ein abgesondertes Vermögen, worauf Gläubiger des Nachlasses exklusiv ihre Forderungen geltend machen können. Die Gläubiger des Nachlasses haben Vorrang vor anderen Gläubigern der Erben auf das Nachlassvermögen.
3. Schulden des Nachlasses
Rz. 84
Folgende Schulden werden nach dem Gesetz als Schulden des Nachlasses anerkannt (Art. 4:7 BW):
a) |
Schulden des Erblassers, die nicht mit seinem Tod erloschen sind, soweit nicht durch i) erfasst; |
b) |
Kosten der Bestattung, soweit sie den Verhältnissen des Erblassers entspricht; |
c) |
Kosten der Liquidation des Nachlasses, einschließlich des Gehalts des Liquidators; |
d) |
Kosten der Testamentsvollstreckung (executele), einschließlich des Gehalts des Testamentsvollstreckers; |
e) |
Steuerschulden bezüglich des eröffneten Nachlasses, soweit diese zu Lasten der Erben gehen; |
f) |
Schulden, die durch die Anwendung des Titels 3, Abteilung 2 BW bezüglich der "sonstigen gesetzlichen Rechte" entstehen, wie z.B. die einmaligen Abfindungssummen, auf die ein minderjähriges Kind unter bestimmten Umständen Anspruch hat, soweit dies für seine Fürsorge und Erziehung bis zum 18. Lebensjahr erforderlich ist; |
g) |
Schulden aus den Pflichtteilen; |
h) |
Schulden aus Vermächtnissen, die zu Lasten eines oder mehrerer Erben gehen; |
i) |
Schulden aus Schenkungen oder anderen Handlungen, die infolge Art. 4:126 BW als Vermächtnisse zu behandeln sind. |
Rz. 85
Zu den Schulden des Nachlasses gehören nicht nur die Verbindlichkeiten des Erblassers, sondern von Gesetzes wegen auch die Kosten, die nach dem Versterben des Erblassers entstehen, wie z.B. die Kosten der Bestattung, die Begleichung der Erbschaftsteuer, Schulden aus Vermächtnissen, Schulden des Pflichtteils und Schulden des Nachlasses (Art. 4:7 BW).
Rz. 86
Die Rangfolge dieser Schulden ist wie folgt: Die Schulden des Pflichtteils sind nachrangig zu den Schulden, die durch die Anwendung der Bestimmungen der Abteilung "Andere gesetzliche Rechte" entstehen. Die Schulden aus einem Vermächtnis sind erst dann zu Lasten des Nachlasses zu erfüllen, wenn alle anderen Schulden aus dem Nachlass umfassend erfüllt werden können (Art. 4:7 Abs. 2 und Art. 4:120 Abs. 1 BW).
4. Haftung der Erben für die Nachlassschulden
Rz. 87
Die Erben haften gemeinsam für die Nachlassschulden. Gemäß Art. 4:13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 BW obliegt dem überlebenden Ehegatten die Pflicht, diese Schulden zu tilgen. Nach der gesetzlichen Verteilung verbleiben dem überlebenden Ehegatten die Güter des Nachlasses. Die Kinder haben nur ein Forderungsrecht.