Rz. 83

Die Niederlande sind Vertragsstaat der EheVO 2003[84] und Brüssel-II und Brüssel-IIbis.[85] Am 20.12.2010 wurde die Verordnung zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Nr. 1259/2010) (ROM-III-Verordnung) beschlossen. An der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen sich 14 Mitgliedstaaten, nicht aber die Niederlande.[86] Diese Verordnung regelt nur das anzuwendende Recht und nicht die gerichtliche Zuständigkeit. Vorgesehen ist, dass Ehepaare selbst eine Rechtswahl für ihre Scheidung treffen können. Bleibt dies aus, gilt ersatzweise das Recht des Landes, in dem das Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, sollten die Eheleute eine gemeinsame Nationalität haben, das Recht dieses Staates. Als Auffangvorschrift gilt das Recht des Landes, in dem die Scheidung eingereicht wurde.

[84] Siehe § 1 Rdn 3 ff.
[85] Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe A.P.M.J. Vonken, Huwelijksontbinding, T&C BW, commentaar op afd. 4 Boek 10 BW (2020); A.E. Oderkerk, Commentaar op Brussel II-bis, Tekst & Commentaar Personen- en familierecht (2020).
[86] Asser/Vonken 10-II 2016/144.

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