Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Ratenkauf
Rz. 48
Zum Schutz des einen Ehegatten gegen den anderen und im Interesse des Haushaltsbudgets können die Ehegatten nur zusammen, d.h. der eine mit Zustimmung des anderen, Ratenkäufe tätigen (Art. 1:88 BW, früher hieß dieser Vertrag "koop op afbetaling‘, inzwischen heißt ein solcher Vertrag "overeenkomst van goederenkrediet" im Sinne des Art. 7:84 ff BW), wenn die Güter oder Vermögenswerte nicht bestimmt sind für den Beruf oder Betrieb des Ehegatten, der den Ratenkauf tätigt. Wer Waren auf Raten verkauft, muss Vorsicht walten lassen, wenn es sich um Waren handelt, deren Zweckbestimmung nicht eindeutig ist. Er wird prüfen müssen, ob der Käufer verheiratet ist. Bejahendenfalls wird es ratsam sein zu prüfen, ob der andere Ehegatte diesem Kauf zustimmt. Stellt sich später heraus, dass die Zustimmung verweigert wurde, kann das Rechtsgeschäft – auf Antrag – aufgelöst werden. Wenn für das Geschäft eine gewisse Form vorgeschrieben ist, muss auch die Zustimmung schriftlich oder über den elektronischen Weg getätigt werden, Art. 1:88 Abs. 3 und Art. 7:86 BW."
2. Familienwohnung, Hausrat
Rz. 49
Ein Ehegatte kann weitere Rechtshandlungen vornehmen, wodurch der Lebensstandard der Familie gefährdet wird. Deswegen verlangt der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des anderen Ehepartners (Art. 1:88 BW). So darf bspw. ein Ehegatte ohne Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten nicht das gemeinsam bewohnte Haus verkaufen, es hypothekarisch belasten, vermieten oder den Mietvertrag kündigen, selbst wenn dieses Haus ausschließlich auf seinen Namen lautet. Dies gilt auch für den Hausrat sowie für die Zweitwohnung (z.B. Ferienwohnung) oder den Wohnwagen, wenn die Zweitwohnung regelmäßig von beiden Ehegatten genutzt wird. Wohnen die Ehegatten getrennt, gilt dieses Verbot nur für den Ehegatten, der dort nicht wohnt.
3. Schenkungen
Rz. 50
Auch Schenkungen, die das gewöhnliche Maß überschreiten, darf ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen nicht tätigen. Als Geschenk wird auch der Verkauf des Hauses zu einem zu niedrigen Preis, der Kauf eines Hauses zu einem überhöhten Preis oder ein Forderungsnachlass verstanden (gift, Art. 7:186 BW). Die Beurteilung der Angemessenheit einer Schenkung erfolgt nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Familie zum Zeitpunkt der Schenkung.
4. Bürgschaft und andere Sicherheiten für die Schuld eines Dritten
Rz. 51
Schließlich darf ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen keine Bürgschaft für einen anderen übernehmen oder wirtschaftliche Verpflichtungen hinsichtlich der Schuld eines Dritten eingehen, es sei denn, dies erfolgt in Rahmen der Führung eines eigenen Unternehmens im Sinne des 5. Absatzes.