Rz. 30

Wie die anderen Haager Übereinkommen enthält auch das Haager ErbrechtÜbk. in seinem Art. 18 eine ordre-public-Klausel. Sie besagt, dass die Anwendung des durch das Übereinkommen verwiesenen Rechts nur verweigert werden kann, wenn diese offensichtlich dem ordre public zuwiderlaufen würde. Dabei handelt es sich um den ordre public des Forumstaates. Die ordre-public-Klausel ist nur in Ausnahmefällen heranzuziehen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut, in dem die Rede ist von "offensichtlichen" Verstößen gegen die öffentliche Ordnung des Forumstaates. Die Anwendung ausländischen Rechts muss gegen fundamentale Rechtsauffassungen der niederländischen Rechtsordnung verstoßen. In der Literatur und Rechtsprechung ist bestätigt, dass die Berufung auf den niederländischen ordre public nur sinnvoll ist, wenn die niederländische Rechtssphäre auch hinreichend beteiligt ist (Inlandsbezug).

 

Rz. 31

In der Rechtsprechung ist nur sehr selten eine Berufung auf die ordre-public-Klausel gemacht worden. Im Urteil vom 21.3.1947[17] entschied der Hoge Raad, dass es gegen die damalige niederländische öffentliche Ordnung verstoße, wenn ein Kind aus einer ehebrecherischen Beziehung, nur weil später durch lettisches Recht legitimiert, gemäß damaligem niederländischem Recht als gesetzliches Kind des Vaters erben könne. Die Erbschaft des Vaters wurde nach niederländischem Recht vererbt. Der Hoge Raad war der Meinung, dass durch die Verbundenheit des Vaters und des Kindes mit der niederländischen Rechtssphäre es den zwingenden niederländischen Vorschriften zuwider wäre, wenn das Kind aus ehebrecherischer Beziehung in einem niederländischen Erbfall als eheliches Kind erben könne.

 

Rz. 32

Durch die Modernisierung des niederländischen Familienrechts ist diese Entscheidung des Hoge Raad mittlerweile als überholt anzusehen. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass ausländische Bestimmungen, die gegen die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verstoßen oder aufgrund der Religion oder Rasse diskriminieren, der niederländischen öffentlichen Ordnung zuwider sind.

[17] NJ 1947, 382, Estlandse nalatenschap.

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