Rz. 52

Der Gesetzgeber knüpft an die Ehe bzw. registrierte Partnerschaft eine Reihe von Rechtsfolgen. Zunehmend stellt sich die Frage, ob dies rechtspolitisch sinnvoll ist. Das Eheleben ist nämlich primär eine Entscheidung der Parteien. Indem sie zusammenleben, werden viele Fragen vermögensrechtlicher Art aufgeworfen, die einer Lösung bedürfen. Abgesehen von dem Fall, dass die Ehegatten notariell einen Ehevertrag schließen (siehe Rdn 47 ff.), fließen ihre aktiven und passiven Vermögensmassen schon aufgrund der Eheschließung zusammen; es entsteht eine Gütergemeinschaft (siehe Rdn 19 ff.). Bis auf wenige Ausnahmen steht es den Parteien frei, vom gesetzlichen Güterrechtssystem (allgemeine Gütergemeinschaft, Buch 1 Titel 7 BW; siehe Rdn 29) abzuweichen (Ehevertrag; siehe Rdn 27). Eine diesbezügliche Regelung findet sich in Buch 1 Titel 8 BW. Das Gesetz selbst sieht seit dem 1.1.2012 nur noch ein Modellsystem vor: die Verrechnungsvereinbarung (verrekenbeding; siehe Rdn 33 ff.). Den Parteien steht es aber frei, vor dem Notar eigene Eheverträge (huwelijkse voorwaarden) abzuschließen, soweit der Vertragsinhalt nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt.

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