Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Namensrecht
Rz. 128
Auch nach der Ehescheidung oder nach Beendigung der registrierten Partnerschaft darf derjenige, der den Namen des anderen führt, dies weiterhin tun (Art. 1:9 Abs. 1 BW), aber der Richter kann auf Antrag desjenigen, dessen Namen gebraucht wird, dem anderen dieses Recht entziehen (Art. 1:9, Abs. 2 BW). Dies setzt voraus, dass die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde und keine lebenden Kinder (mehr) vorhanden sind. Der Antragsteller wird schwerwiegende Argumente vorbringen müssen.
2. Aufenthaltsgenehmigung
Rz. 129
Heiratet ein Niederländer oder jemand, der in den Niederlanden einen selbstständigen Aufenthaltstitel hat, einen Fremden ohne Aufenthaltsgenehmigung, dann erhält Letzterer ein vom Partner abhängiges Aufenthaltsrecht in den Niederlanden (siehe Rdn 11, 59 f.), das Recht auf Aufenthalt in den Niederlanden und Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Sozialfürsorge, auf welche ein nicht verheirateter Fremder keine Ansprüche hat. Erst wenn die Ehe bzw. die registrierte Partnerschaft drei Jahre gedauert hat, kann der Fremde eine selbstständige Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Der Staatsanwalt kann sich gegen eine Scheinehe aussprechen ("stuiten"; Art. 1:53 Abs. 3 jo. 1:50 BW) oder – wenn eine solche bereits eingegangen wurde – ihre Nichtigerklärung beantragen (Art. 1:71a BW). Ehegatten und registrierte Partner niederländischer Staatsangehöriger, die sich einbürgern lassen wollen, müssen mindestens drei Jahre verheiratet bzw. registriert sein und in diesem Zeitraum zusammengelebt haben. Ein Minderjähriger kann die niederländische Staatsangehörigkeit nur aufgrund der in Art. 16 und 16a Rw.Ned. aufgezählten Gründe verlieren, nicht jedoch aufgrund einer Ehescheidung.
3. Erbrecht
Rz. 130
Mit der Ehescheidung entfällt ex lege das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Ein Ex-Ehegatte kann trotzdem freilich aufgrund einer letztwilligen Verfügung seinen früheren Ehegatten beerben. Dasselbe gilt auch bei der registrierten Partnerschaft.