Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
1. Testamentsformen
Rz. 103
Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten letztwilliger Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers.
Rz. 104
Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen letztwilliger Verfügungen:
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Das öffentliche Testament (openbare testament), welches beim Notar aufgenommen wird (zum Inhalt des Testaments siehe Rdn 109); |
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das sog. Depottestament, für dessen Inhalt der zukünftige Erblasser gänzlich selbst verantwortlich ist und beim Notar in Depot gegeben wird; und |
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das Codicil (siehe dazu Rdn 106 f.). |
Rz. 105
Das Testament wird vom Notar im Centraal Testamenten Register (Testamentsregister) in Den Haag eingetragen (siehe auch Rdn 133). Neben Testamenten werden im Centraal Testamenten Register auch die Lebensgemeinschaftsverträge und sonstigen notariellen Urkunden, in denen eine Aufenthaltsklausel aufgenommen ist, eingetragen.
Rz. 106
Das sog. Codicil ist eine informelle Form einer letztwilligen Verfügung. Es ist ein durch den Erblasser eigenhändig geschriebenes, unterzeichnetes und datiertes Schriftstück. Im Codicil kann Folgendes festgelegt werden:
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die Bestattung; |
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das Zurverfügungstellen der irdischen Reste für die Wissenschaft; |
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Vermächtnisse für Kleider, Körpergegenstände, Schmuck, Hausrat und Bücher. |
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Es ist jedoch nicht möglich, einen Testamentsvollstrecker im Codicil zu ernennen. Dies war aber wohl noch unter dem alten Erbrecht vor dem 1.1.2003 möglich. |
Rz. 107
Vorteil eines Codicils ist, dass es ohne Mitwirkung eines Notars abgeändert oder widerrufen werden kann. Nachteil ist, dass es nicht in einem offiziellen Register eingetragen werden braucht, was manchmal zu Beweisschwierigkeiten Anlass geben kann. Gerade wegen des informellen Charakters werden Codicilli nicht im Zentralen Testamentsregister/Centraal Testamenten Register (CTR) eingetragen. Es gilt nämlich als widerrufen, wenn es zerrissen ist. Dies kann im CTR nicht nachverfolgt werden.
Rz. 108
Es ist empfehlenswert, das Codicil an einem sicheren Platz aufzubewahren und den Testamentsvollstrecker über die Existenz des Codicils zu informieren.
2. Inhalt des Testaments
Rz. 109
Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können auch juristische Personen sein (insb. wohltätige Vereine). Ein Verein, dessen Statut nicht in einer notariellen Urkunde aufgenommen ist, kann aber keine im Register verbuchten Güter erwerben und auch kein Erbe sein (Art. 2:30 Abs. 1 BW).
Rz. 110
Im Testament können vom Gesetz abweichende Erbteile festgelegt sein. So kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den überlebenden Ehegatten enterben.
Rz. 111
Im Testament kann ein Vermächtnis (legaat) aufgenommen werden. Ein Vermächtnis ist ein Forderungsrecht unter besonderem Titel. Es kann aus einer Geldsumme oder aus Gütern bestehen. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Erblassers.
Rz. 112
Weiter kann im Testament eine Last (Auflage) aufgenommen werden. Dies ist eine Verpflichtung für die Erben oder Vermächtnisnehmer, die jedoch kein Forderungsrecht gewährt. Es kann nicht rechtlich durchgesetzt werden. Die Last kann aber als auflösende Bedingung für die Erbeinsetzung oder das Vermächtnis ausgestaltet werden. Bei Nichterfüllung der Last kann die Erbschaft entfallen.
Rz. 113
Im Testament können auch Schutzregelungen für minderjährige, jungerwachsene und behinderte Erben aufgenommen werden. Es handelt sich um eine testamentarische Verwaltung, bei der das Vermögen des Erben unter die Verwaltung eines Verwalters gestellt wird. Die Verwaltung kann z.B. beendet werden, wenn das minderjährige Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat, bei dem der Erblasser meint, dass das Kind beim Erreichen dieses Alters selbstständig über das ererbte Vermögen verfügen kann.
Rz. 114
Auch werden in Testamenten sog. fidei-commissaire-Regelungen (ähnlich wie Vor- und Nacherbschaft) aufgenommen. Dazu legt der Erblasser in seinem Testament fest, wer das Vermögen erben soll, wenn der bestellte Erbe seinerseits verstirbt. Dies sind komplizierte Regelungen, sie erfordern äußerste Sorgfalt bei der Testamentsgestaltung und sind in vielen Varianten möglich. Wichtige Erwägung dabei ist oft der Gedanke, "über das Grab hinaus regieren zu wollen", aber auch steuerliche Erwägungen (Einsparung von Erbschaftsteuer) können eine Rolle spielen.
Rz. 115
Im Testament wird häufig auch eine Ausschlussklausel aufgenommen. Diese regelt, ...