Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Recht auf Alterspension
Rz. 55
Der Anspruch auf eine Alterspension kann dem Versorgungsausgleich (Wet Pensioenverevening) unterliegen. Diese Alterspension fällt nicht in die allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 1:94 Abs. 4 BW). Gemäß der Aufzählung in Art. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gibt es auch Pensionsansprüche, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Für diese Pensionen gilt, dass der Wert des Anspruchs auf Altersrente und die damit verbundene Pension naher Angehöriger in die Gütergemeinschaft fallen und infolge der bekannten Boon-Van-Loon-Entscheidung (siehe Rdn 22) zwischen beiden Ex-Ehegatten anzurechnen sind. Die einzige (persönliche) Verbundenheit, die vorliegt, bezieht sich auf den Anspruch des Anspruchsberechtigten.
2. Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung
Rz. 56
Hat ein Ehegatte einen Anspruch aus einer unwiderruflichen Begünstigung aus einer Lebensversicherung, wird man annehmen dürfen, dass dieses Recht Versorgungscharakter hat. Der Anspruch fällt in die Gütergemeinschaft; der betreffende Ehegatte bzw. Begünstigte hat aber keinen Anspruch auf Zuteilung. Ist ein Versorgungscharakter nicht feststellbar, ist der Wert bei der Verteilung der Gütergemeinschaft zu berücksichtigen. Ob eine Zuteilung an den anderen Ehegatten möglich ist, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab.
3. Invaliditätspension
Rz. 57
Nachdem der Hoge Raad im Jahre 1981 entschieden hatte, dass die Alterspension und die Pension naher Angehöriger in die Gütergemeinschaft fallen (siehe Rdn 22), stellte sich die Frage nach einer eventuellen "persönlichen Verbundenheit" der Invaliditätspension. Der Hoge Raad hat sich hierzu im Jahre 1988 geäußert. Danach ist eine Invaliditätspension ihrer Art nach so sehr mit der Person des behinderten Ehegatten verbunden, dass sie nicht in die Gütergemeinschaft fällt, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der Anrechnung (verknocht). Folglich ist im konkreten Fall bei einer (periodischen) Auszahlung an einen Ehegatten danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Alterspension i.S.d. Gesetzes über den Versorgungsausgleich bzw. verneinendenfalls um eine Alterspension, deren Anspruch in die Gütergemeinschaft fällt, oder um eine Invaliditätspension, deren Anspruch außerhalb der Gemeinschaft bleibt, handelt.