Rz. 134

Zum Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen siehe § 2 Rdn 249 ff. in diesem Werk (vgl. auch Rdn 17 f., 53). Das Kollisionsrecht der Ehetrennung ist seit dem 1.1.2012 in Art. 10:54 ff. BW geregelt, neben dem Übereinkommen vom 1.6.1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Inkrafttreten: 24.8.1975) und dem Luxemburger Übereinkommen vom 8.9.1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen. Siehe auch VO-Brussel IIbis bzgl. der zuständigen Richter bei Entscheidungen über Sorgerecht und die Übereinkommen über das Unterhaltsrecht für geschiedene Ehegatten und deren Kinder (Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht; Inkrafttreten: 1.10.1977), die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen und das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007.[167] Zum Kollisionsrecht der güterrechtlichen Ehefolgen siehe das Haager Güterrechtsabkommen von 1978[168] bzw. die EUGüVO 2016/1103[169] und Buch 10 des Zivilgesetzbuches.

[167] Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Protokoll das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht und das Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
[168] Http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.text&cid=87.
[169] Oder die Partnerschaftsverordnung 2016/1104 bei registrierten Partnern.

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