Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
1. Estate Planning
Rz. 128
Mittels Estate Planning lassen sich bereits zu Lebzeiten Vermögensbestandteile übertragen. Dies ist insbesondere aus steuerlichen Gründen häufig empfehlenswert. Das Estate Planning wird insbesondere für die Übertragung und Aufrechterhaltung des (Familien-)Vermögens genutzt. Zu Lebzeiten kann der Erblasser steuerfrei den Kindern bestimmte Beträge schenken. Damit kann das Vermögen des Erblassers schon zu seinen Lebzeiten den Kindern übertragen werden.
Rz. 129
Zu Lebzeiten können auch Vermögensbestandteile auf die nächste Generation übertragen werden, um in Zukunft Steuern zu sparen. Dies wird vielfach mittels Schenkungen gemacht, wobei die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Schenkungsfazilitäten (Freibeträge für Schenkungsteuer) genutzt werden.
Rz. 130
Da die Art und Weise des Estate Planning sehr vielfältig ist, werden in diesem Beitrag nur ausgewählte Bereiche erläutert.
2. Schenkung von Todes wegen
Rz. 131
Eine besondere Rechtsfigur mit erbrechtlichen Folgen ist die Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa). Im niederländischen Recht ist es möglich, eine Schenkung nach dem Tode zu machen. Voraussetzung ist, dass die Schenkung oder die Spende tatsächlich erst nach dem Tode des Erblassers genossen wird. Auch kann die Umsetzung einer Naturalobligation in einen gesetzlich durchsetzbaren Anspruch, dessen Umsetzung erst beim Tode des Erblassers eintritt, festgelegt werden. Diese Rechtshandlungen werden als Quasi-Vermächtnis qualifiziert und gehen zu Lasten der gemeinsamen Erben. Es sind also keine letztwilligen Verfügungen.
3. Güterrechtliche Vereinbarungen
Rz. 132
Häufig kommt es vor, dass die Ehegatten eine Gütertrennung vereinbart haben und die Gütertrennung mit dem Rentenalter in eine Gütergemeinschaft umwandeln. Ebenfalls ist es möglich, bei einer Gütertrennung einen zwingenden endgültigen Verrechnungsanspruch aufzunehmen, damit dem überlebenden Ehegatten beim Vorversterben des Ehegatten ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes der Gütermasse dieses Ehegatten zukommt. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich dadurch nicht. Auf diese Weise werden wegen der Streuung von Erbschaftsteuer erhebliche Steuerzahlungen eingespart. Zu beachten ist jedoch, dass die Klausel im Ehevertrag gegenseitig sein muss, damit sie nicht dem Schenkungsrecht unterfällt.
Eine Schlussabrechnungsklausel im Todesfall in einem Ehevertrag kann als sog. Quasi-Vermächtnis angesehen werden. Der niederländische Oberste Gerichtshof betrachtet eine Schuld aus einer Schlussabrechnungsklausel in einem Ehevertrag als Quasi-Vermächtnis. Dies hat Konsequenzen für die Berechnung des Pflichtteils (ECLI:NL:HR:2022:1339).
Bei der Quasi-Vermächtnisregelung handelt es sich vor allem um Rechtshandlungen, die zu Leistungen führen, die erst nach dem Tod des Erblassers genossen werden. Diese Rechtsgeschäfte gelten i.R.d. Rechtsordnung als Quasi-Vermächtnisse und haben daher u.a. auch Konsequenzen für die Rückforderungsregelung.