Prof. Dr. Barbara E. Reinhartz, Dr. Paul Vlaardingerbroek
1. Nationalität
Rz. 58
Die niederländische Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung erworben werden. Art. 7–13 Rijkswet op het Nederlanderschap (im Folgenden: Rw.Ned.) regeln das entsprechende Verfahren. Nach dem einleitenden Art. 7 Rw.Ned. werden in Art. 8 und 9 Rw.Ned. die Voraussetzungen aufgezählt, die erfüllt sein müssen, um eine Einbürgerung zu erwirken. Für Ehegatten und registrierte Partner von niederländischen Staatsangehörigen, die sich einbürgern lassen wollen, gilt, dass das Paar mindestens drei Jahre verheiratet bzw. registriert sein und in diesem Zeitraum zusammengelebt haben muss. Auch der nicht verheiratete Partner eines Niederländers kann sich einbürgern lassen. Art. 8 Abs. 2 Rw.Ned. verlangt hierfür, dass der Antragsteller seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit einem nicht verheirateten Niederländer in einer dauerhaften Beziehung lebt. Allerdings kann ein Antrag auf Einbürgerung, welcher den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, abgewiesen werden.
2. Aufenthaltsgenehmigung
Rz. 59
Das Gesetz zur Bekämpfung von Scheinehen (Wet Voorkoming Schijnhuwelijken; im Folgenden: WVS) ist am 1.11.1994 in Kraft getreten und will – wie bereits seine Bezeichnung indiziert – Scheinehen, d.h. Ehen, die lediglich das Ziel verfolgen, den Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung zu befördern, entgegenwirken. Ein Fremder muss vor dem Aufgebot beim Standesbeamten eine Erklärung der Fremdenpolizei über seinen Aufenthaltsstatus vorlegen. Ohne eine solche Erklärung kann es auch kein Aufgebot geben. Nach dem WVS kann der Standesbeamte – aber auch der Beamte der "Basisregistration der Gemeinde" (Basisregistratie Personen, BRP) – die Mitwirkung an der Eheschließung oder die Eintragung einer ausländischen Ehe verweigern, wenn feststeht, dass es sich um eine Scheinehe handelt. Der Anwendungsbereich dieser Präventivmaßnahme beschränkt sich auf Fremde, die nicht über eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlanden verfügen. Das bedeutet, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die ihren Aufenthaltsstatus aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten, sowie Fremde mit einer unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung keine Erklärung der Fremdenpolizei vorlegen müssen. Die Vorschrift ist in gleicher Weise auf die registrierte Partnerschaft anzuwenden.
Rz. 60
Für den Vollzug des Gesetzes sind sowohl die Fremdenpolizei als auch das Zivilstandswesen und die BRP sowie die Staatsanwaltschaft zuständig. Der Staatsanwalt (Officier van Justitie) kann eine Scheinehe untersagen (stuiting, Art. 1:53 Abs. 3 jo. 1:50 BW) oder – wenn die Ehe bereits geschlossen wurde – deren Nichtigerklärung beantragen (Art. 1:71a BW). Sobald die Staatsanwaltschaft beweisen kann, dass die (künftigen) Ehegatten die Ehe geschlossen haben (hatten), um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, ist eo ipso bewiesen, dass die Eheschließung und die Ehe selbst gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, weil die Absicht der Scheinehe mit der Ehe als Rechtsinstitut unvereinbar ist. Die Staatsanwaltschaft kann außerdem die Registrierung einer ausländischen Scheinehe in der BRP streichen lassen.
Rz. 61
Heiratet ein niederländischer Staatsangehöriger oder eine Person, die in den Niederlanden über eine selbstständige Aufenthaltsgenehmigung verfügt, einen Fremden ohne eine solche Aufenthaltsgenehmigung, dann erhält Letzterer ein vom Partner abhängiges Aufenthaltsrecht in den Niederlanden: eine Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden und Zugang zum Arbeitsmarkt oder soziale Vergünstigungen, auf die ein nicht verheirateter Fremder keinen Anspruch hat. Erst nach dreijähriger Ehedauer kommt für den Fremden ein selbstständiges Aufenthaltsrecht in Betracht.