Hella Slegt-Moens, Arlette R. van Maas de Bie
Rz. 63
Die Niederlande kennen zwei Quellen für die internationale Adoption:
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Erstens gibt es das seit dem 1.10.1998 für die Niederlande in Kraft getretene Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Dieses Übereinkommen regelt die internationale Adoption zwischen Mitgliedstaaten. |
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Das autonome IPR Buch 10 BW (Art. 10:103–112 BW), in dem die Bestimmungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen innerstaatlichen Gesetz Wet conflictenrecht adoptie (im Folgenden: WCAd) übernommen worden sind. Seit dem 1.1.2012 gilt Buch 10 BW. Art. 10:105 Abs. 1 BW bestimmt, dass niederländisches Recht für Adoptionen in den Niederlanden gilt, mit Ausnahme des Erfordernisses der Genehmigung durch das Kind oder anderer Personen oder Einrichtungen. Auf diese Zustimmungen ist das Heimatrecht des Kindes anzuwenden (Art. 10:105 Abs. 2 BW). Bei Doppelstaatsangehörigkeit des Kindes ist die effektive Staatsangehörigkeit einschlägig. Für die Wirkungen der in den Niederlanden ausgesprochenen Adoption, insbesondere das Entstehen und Brechen der familienrechtlichen Beziehungen und dessen Rechtsfolgen, ist niederländisches Recht einschlägig (Art. 10:106 BW). |
Rz. 64
Nach niederländischem Recht sind nur sog. starke Adoptionen möglich. Dabei bekommen Adoptivkinder den gleichen Status wie leibliche Kinder und es werden die familienrechtlichen Beziehungen mit den ursprünglichen Eltern ganz abgeschnitten. Die Adoption volljähriger Kinder ist bislang ausgeschlossen, da es nicht als eine Kinderschutzmaßnahme anerkannt wird. Jedoch wird ausnahmsweise, unter Berufung auf das von Art. 8 EMRK geschützte family life und nur, wenn sehr besondere Umstände vorliegen, in der Rechtsprechung die Adoption volljähriger Kinder genehmigt. Das zu adoptierende Kind muss zur Zeit des Adoptionsantrags minderjährig sein.
Rz. 65
In den Art. 10:107–110 BW wird die Anerkennung ausländischer Adoptionen aus Nichtmitgliedstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens geregelt. War früher ein neues Adoptionsverfahren in den Niederlanden nötig, ist jetzt die ausländische Adoption von Gesetzes wegen anzuerkennen, wenn die Adoption durch eine dazu befugte Autorität des fremden Staates, in dem sowohl die Adoptiveltern als auch das Kind während des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ausgesprochen worden ist oder wenn die dazu befugte Autorität eines fremden Staates, in dem entweder die Adoptiveltern oder das Kind während des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hatten bzw. hatte, und zusätzlich die Adoption in dem anderen Staat anerkannt worden ist.